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Steuerfalle Darlehensverzicht

Publication date 07.11.2020
author: Martin Schrahe
Published in: Westfalenblatt / Herforder-Kreisblatt

In Deutschland ist die Rechtsform der GmbH & Co. KG, kurz KG, weit verbreitet. In Zeiten der Corona-Pandemie geraten viele Gesellschaften in Schieflage. Dann stellt sich oft die Frage, wie kann eine Überschuldung vermieden oder die Kreditwürdigkeit erhöht werden? Ein Instrument ist der Darlehnsverzicht durch Gesellschafter.

Erwirtschaftet die Gesellschaft erhebliche Verluste kommt im Regelfall § 15a EStG ins Spiel, der den Verlustausgleich auf die jeweilige Hafteinlage beschränkt. Entsteht durch Verluste ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten werden diese als „verrechenbare“ und nicht als ausgleichsfähige Verluste festgestellt und in die Zukunft vorgetragen. Die Ausgleichsbegrenzung gilt für den steuerlichen Verlustanteil. § 15a EStG regelt, dass ein Anteil am Verlust der KG nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden darf, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Da weitere Einlagen das negative Kapitalkonto verringern, ergibt sich folgerichtig, dass Einlagen im Jahr der Entstehung des Verlusts den Verlustausgleich ermöglichen und damit das Verlustausgleichsvolumen erhöhen. Diese Grundsätze sind auch dann maßgebend, wenn das Kapitalkonto trotz Einlage negativ bleibt, denn ein Verlust kann nur dann zu einer Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos führen, soweit er die Einlagen übersteigt. Im Fall des Darlehensverzichtes der Kommanditisten erhöht sich deren steuerliches Kapitalkonto und damit auch die Verlustausgleichsmöglichkeiten mit anderen Einkünften.

Häufig nicht bedacht wird bei Darlehensverzichten die Regelung des § 15a Abs. 1a EStG, nach der nachträgliche Einlagen den Verlustausgleich nur im Einlagejahr ermöglichen, überschießende Einlagen also verpuffen.

Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Die Kommanditisten haben für 2019 und 2020 jeweils verrechenbare Verluste in Höhe von 200.000 €. Wird nun im Jahr 2019 auf Darlehen in Höhe von 400.000 € verzichtet, erhöht sich das Verlustausgleichsvolumen im Jahr 2019 nur um 200.000 €.

Wird dagegen im Jahr 2019 und 2020 jeweils auf (Teil-)Darlehen in Höhe von 200.000 € verzichtet, erhöht sich das Verlustausgleichsvolumen um jeweils 200.000 € Insgesamt 400.000 € Verluste können so mit anderen Einkünften verrechnet werden.

Daher die Empfehlung, wenn möglich, Teildarlehensverzichte zu vereinbaren.

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