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Zinsen aus der Stundung eines Ausgleichsanspruchs für den Pflichtteilsverzicht

Publication date 07.03.2020
author: Martin Schrahe
Published in: Westfalenblatt / Herforder Kreisblatt

Sind Zinsen aus der Stundung von Ausgleichsansprüchen steuerpflichtig?

Immer wieder kommt es im Familien- und Erbrecht zu Ausgleichszahlungen für Erb- oder Pflichtteilsverzichte. Auch im Zusammenhang mit der sogenannten Güterstandschaukel, bei der die Ehegatten den Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben und zur Gütertrennung übergehen um anschließend wieder die (modifizierte) Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren, entstehen häufig sehr beträchtliche Ausgleichsansprüche. Die Zahlungen hierfür sind beim Empfänger grundsätzlich nicht einkommensteuerbar. Anders kann es sich aber verhalten, wenn der Anspruch gestundet wird.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ordnet eine vereinbarte Abfindung für den Verzicht auf den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch als sonstige Kapitalforderung ein, wenn die Abfindung nicht sofort ausgezahlt, sondern verzinslich gestundet wird. Der BFH urteilt in ständiger Rechtsprechung, das Kapitalforderungen in diesem Sinne alle auf Geldleistung gerichtete Forderungen sind, ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs. Ebenso unerheblich ist, ob die zugrundeliegende Kapitalforderung selbst steuerbar und die Kapitalüberlassung freiwillig erfolgt. Dabei kann die Kapitalüberlassung in unterschiedlicher Art und Weise erfolgen, etwa durch Gewährung eines Darlehens, durch Novation eines bestehenden Zahlungsanspruchs in ein Darlehen oder durch zeitliche Streckung eines Zahlungsanspruchs mittels Verrentung. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen rechnet der BFH alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die überlassene Kapitalnutzung sind.

Entscheidend war im Urteilsfall (Az. VIII-R-22/17), dass durch den Verzicht auf den Pflichtteil ein fälliger Anspruch auf eine Ausgleichszahlung entstanden war, der aber erst in einem zweiten Schritt gestundet wurde, so dass eine Kreditgewährung vorlag und daraus steuerpflichtige Kapitalerträge resultierten.

Das Entgelt für den Verzicht auf den Pflichtteil unterliegt nicht der Besteuerung, da es sich um einen erbrechtlich und steuerrechtlich unentgeltlichen Vertrag zur Regulierung der Vermögensnachfolge handelt. Anders verhält es sich bei den Zinsen, die als Entgelt für die Stundung der Ausgleichsforderung steuerpflichtige Zinserträge darstellen. Dies kann zu erheblichen Einkünften führen, die ggfs. auch noch geballt in einem Besteuerungszeitraum anfallen. Im Urteilsfall betrug die Stundung ca. 19 Jahre. Die Zinsen waren am Ende höher als die Kapitalforderung als solche.

Der BFH (Urteil vom 09.02.2010, Az. VII R 35/07) hatte dies für den Fall von regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, die Eltern an ihr Kind für dessen Pflichtteilsverzicht zahlen, anders beurteilt. Diese Zahlungen seien nicht als steuerpflichtige Einkünfte einzuordnen. Diese Entscheidung überrascht, da in allen wiederkehrenden Zahlungen stets, zumindest theoretisch, ein Zinsanteil enthalten ist, der dann auch der Einkommensteuer zu unterwerfen wäre.

Die Beteiligten hätten hier, unter Berufung auf diese Rechtsprechung, die Steuerpflicht vermeiden können, wenn statt eines festen Betrages wiederkehrende Zahlungen vereinbart worden wären. Es hätte auch die Möglichkeit bestanden keine verzinsliche Stundung zu vereinbaren, sondern die Zahlungen später fällig zu stellen, beispielsweise auf den Todestag des zum Ausgleich Verpflichteten.

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