HPS Steuerberatungsgesellschaft PartGmbB - Herford Schillerstraße 16 32052 Herford Deutschland +49522110530 +495221105353 http:/www.hps-consulting.de/ 52.114259 8.669278
HPS Steuerberatungsgesellschaft PartGmbB
Email: info@hps-consulting.de
Phone: +49 5221 1053 0
Fax: +49 5221 1053 53
Url:
Schillerstraße 16
Herford, DE 32052
HPS Logo HPS Logo
publications

Fünf Euro pro Tag im Home Office

Publication date 02.01.2021
author: Martin Schrahe
Published in: Westfalenblatt / Herforder-Kreisblatt

Vom Gesetzgeber wurden im Laufe des Jahres unter anderem zwei Corona-Steuerhilfegesetze auf den Weg gebracht, die einige wichtige Entlastungen enthalten. Der Bundestag hat in letzter Minute am 16.12.2020 das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet, dem der Bundesrat am 18.12.2020 zugestimmt hat. Durch den Finanzausschuss im Bundestag wurde zuvor der Regierungsentwurf an vielen Stellen überarbeitet und ergänzt. Das Gesetz vermittelt fast schon den Eindruck von „business as usual“ mit Neuregelungen, die teils steuerliche Nachteile, teils auch erhebliche Entlastungen für Sie als Steuerzahler beinhalten. Das Übliche eben.

Es werden Änderungen vorgenommen, die der Gesetzgeber auf Grund von EU-Recht und Rechtsprechung der Finanzgerichte für notwendig erachtet oder der Corona-Pandemie geschuldet sind. Ebenso enthält das Gesetz Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen und Fehlerkorrekturen. Nicht alle Änderungen können an dieser Stelle dargestellt werden. Die vermutlich bedeutendsten Punkte sind die Einführung einer Homeoffice-Pauschale, die Erweiterung des Investitionsabzugsbetrags, die gesetzliche Definition der Zusätzlichkeitsvoraussetzung bei Arbeitgeberleistungen, die Erleichterung bei der verbilligten Wohnraumvermietung und die Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets.

Erfüllt der häusliche Arbeitsplatz nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, kann ein pauschaler Betrag von fünf Euro pro Tag abgezogen werden, an dem die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Der Abzug ist auf 600 € im Jahr begrenzt und wird in den Jahren 2020 und 2021 gewährt.

Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungen in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung begünstigter Investitionen. Dies führt zu einer Steuerstundung, die die Finanzierung geplanter Investitionen erleichtern kann. Darüber hinaus können für die Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter auch Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, um Abschreibungen vorzuziehen. Bislang waren nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wurden. Jetzt werden auch vermietete Wirtschaftsgüter begünstigt. Das gilt unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Künftig sind im Gegensatz zur bisherigen Regelung auch längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate unschädlich. Zukünftig können 50 % statt wie bisher 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen werden. Für alle Einkunftsarten gilt eine Gewinnobergrenze i. H. v. 200.000 € als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen. Die Änderungen gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.

Bisher konnten bestimmte Steuervergünstigungen durch Gehaltsverzicht oder -umwandlung erreicht werden. Voraussetzung war nur, dass der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird. Jetzt wird Gesetz, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) werden nur dann “zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” erbracht, wenn die Leistung nicht auf den Arbeitslohnanspruch angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Vorteile, die der Arbeitgeber oder die verbundene Unternehmen (Konzernklausel) oder Dritte dem Arbeitnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Wohnraum gewähren, stellen einen steuerpflichtigen Sachbezug dar. Ab dem Kalenderjahr 2020 ist bei der Bewertung der Mietvorteile ein Bewertungsabschlag in Höhe von einem Drittel der ortsüblichen Vergleichsmiete zu berücksichtigen. Die Regelung erstmals für Leistungen, die in einem nach dem 31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum zugewendet werden.

Bisher können Werbungskosten vom Vermieter nur dann in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Diese Grenze sinkt auf 50 %.

Die Steuerbefreiung für Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird bis Ende 2021 verlängert und die Zahlungsfrist für steuerbefreite Corona-Bonuszahlungen wird bis zum Juni 2021 verlängert. Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 € steuerfrei bezahlt werden kann. Der Übungsleiterfreibetrags wird von 2.400 € auf 3.000 € erhöht und der Ehrenamtsfreibetrag steigt von 720 € auf 840 € und der Entlastungsbetrags für Alleinerziehende wird ab dem 2022 auf 4.008 € angehoben. Die Freigrenze für Sachbezüge wird ab 1.1.2022 von 44 € auf 50 € angehoben.

Durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, für die Steuerfestsetzung 2019 einen vorläufigen Verlustrücktrag aus 2020 berücksichtigen zu können. Mit der Gesetzesänderung wird ein Gleichklang der Verzinsungsregelungen sowohl für den ursprünglichen Abzug des vorläufigen Verlustrücktrages als auch für dessen spätere Hinzurechnung erreicht.

Die bisherige Beschränkung zur Verlustverrechnung für Verluste aus Termingeschäften wird von 10.000 € auf 20.000 € angehoben. Nicht verrechnete Verluste werden auf Folgejahre vorgetragen und jeweils entsprechend in Höhe von bis zu 20.000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet. Gleiches gilt für Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung oder aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten.

Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis bei Spenden, wird von 200 € auf 300 € angehoben. In den Zweckkatalog der Abgabenordnung für gemeinnützige Zwecke werden die Zwecke Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerung aufgenommen. Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für kleine steuerbegünstigte Körperschaften mit Einnahmen von nicht mehr als 45.000 € p. a. abgeschafft.

Für die Durchschnittsbesteuerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe wird ab dem 1.1.2022 eine Umsatzgrenze von 600.000 € eingeführt.

Die Strafverfolgungsverjährung bei besonders schwerer Steuerhinterziehung wird von zehn Jahren auf 15 Jahre verlängert.

Die Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets erfolgt ab dem 1.7.2021. Das bisherige besondere Besteuerungsverfahren für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen erbringen (Mini-One-Stop-Shop) wird auf Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaats über eine elektronische Schnittstelle, innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet ausgedehnt (One-Stop-Shop). Für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 € aus dem Drittlandsgebiet wird ein neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt. Außerdem werden Unternehmer, die Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 € oder die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten. Unternehmern, die die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle unterstützen, wird es zur Verringerung von Verwaltungsaufwand erlaubt sein, das One-Stop-Shop-Verfahren in Anspruch zu nehmen, um Mehrwertsteuer auf inländische Lieferungen, bei denen die Beförderung oder Versendung der gelieferten Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, anzumelden und zu entrichten.

Downloads:

Back to our publications
Jetzt Kontakt aufnehmen