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Ist der DJ ein Künstler?

Publication date 06.11.2021
author: Martin Schrahe
Published in: Westfalenblatt / Herforder-Kreisblatt

Diese Frage ist, wie so oft im Steuerrecht mit es kommt darauf an zu beantworten.

Mit Urteil v. 12.8.2021 hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden, dass ein DJ auch Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit erzielen kann, sofern dieser nicht nur Tonträger abspielt, sondern jene z. B. um eigene Beats, Loops oder Geräusche erweitert. Bedeutung hat dies für die Frage, ob die Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen oder eben nicht.

Der DJ hatte Engagements bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern sowie Firmenveranstaltungen und legte gelegentlich in Clubs auf. Die mit den Veranstaltern geschlossenen Verträge enthielten u. a. die folgende Klausel: „Der Künstler unterliegt weder in der Programmgestaltung noch in der Darbietung Weisungen des Veranstalters oder des Auftraggebers. Stil und Art der Darbietung werden jedoch im Vorfeld abgesprochen und eingehalten.“

2016 erzielte der DJ immerhin einen Gewinn i. H. v. rund 45 TEUR und im Jahr 2018 wurde für ihn ein Künstlername in das Melderegister eingetragen.

Das schlichte Abspielen von Musikstücken ist keine künstlerische Tätigkeit. Eine künstlerische Tätigkeit liegt auch dann nicht vor, wenn sich der DJ an Vorgaben und Weisungen seines Auftraggebers zu halten hat und ihm infolgedessen kein oder kein genügender Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung bleibt. Wenn aber die Mischung von Musikstücken um eigene Beats, Loops und Geräusche ergänzt werden und die abgespielten Lieder durch Vermischung und Bearbeitung einen neuen Charakter erhalten, deutet nach Auffassung des FG einiges auf eine künstlerische Tätigkeit des DJ hin. Dass der DJ dabei auf eine Ton- und Geräuschbibliothek zurückgegriffen hat, ändert an der Auffassung des FG im Ergebnis nichts. Auch die Höhe des Gewinns aus der DJ-Tätigkeit war für das FG ein Indiz dafür, dass eine künstlerische Tätigkeit vorliegt. Häufig wird vom DJ auch eine Licht- und / oder Soundanlage mitvermietet. Es liegt in diesen Fällen eine sogenannte einheitliche Leistung vor, die im Regelfall, wie auch im Fall des FG, allerdings nicht dazu führt, dass insgesamt eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.

Diese Grundsätze können auch auf Cover-Bands, Revival-Bands und Tribute-Bands oder Musiker, die Tanz- und Unterhaltungsmusik darbieten übertragen werden, die insbesondere dann künstlerisch tätig sind, wenn die Stücke neu arrangiert werden oder eigeninterpretiert klingen.

Auf dem Gebiet der Umsatzsteuer hat der Bundesfinanzhof im Jahr 2020 entschieden, dass Eintrittserlöse für Musikaufführungen unterschiedlicher Stilrichtungen (u.a. Tech-House, Elektro House, Techno) durch renommierte DJs dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wenn diese Aufführungen den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellen. Der BFH hat die musikalischen Darbietungen der DJs in den Klubnächten als Konzert (konzertähnliche Veranstaltung) eingestuft. Dies gilt selbst dann, wenn die Musikaufführungen regelmäßig (wöchentlich) stattfinden.

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