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Depot verschenken und dabei Steuern sparen

Publication date 05.11.2022
author: Martin Schrahe
Published in: Herforder Kreisblatt / Westfalenblatt

Der Nießbrauch ist ein beliebtes Instrument, um Immobilienvermögen frühzeitig und steuergünstig an die nächste Generation zu übertragen. Mittels Nießbrauch wird bereits zu Lebzeiten Vermögen übertragen, die Nutzung der Erträge behält sich der Schenker aber weiterhin vor. Bei richtiger Gestaltung können millionenschwere Vermögenswerte steuerfrei an die nächste Generation weitergegeben werden. Die Grundstücksschenkung unter Vorbehaltsnießbrauch ist der „Klassiker“ bei der vorweggenommenen Erbfolge. Nießbrauchdepots sind dagegen kaum bekannt.

Hierbei wird anlässlich der schenkweisen Übertragung von Kapitalvermögen ein Nießbrauchsrecht für den Schenker an den übertragenen Wertpapieren bzw. dem Depot bestellt; die Einnahmen stehen weiter dem Nießbraucher zu und sind von diesem auch weiter als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Bei der Schenkungsteuer jedoch wird vom Wert des übertragenen Vermögens der Wert des Nießbrauchs abgezogen.

Der steuermindernd zu berücksichtigende Jahreswert des Nießbrauchsrechts ist der kapitalisierte Betrag, der im Durchschnitt voraussichtlich p. a. erzielt wird. Zur Ermittlung Jahreswertes des Nießbrauchs orientiert man sich zunächst an den durchschnittlichen Reinerträgen der letzten drei Jahre. Schwankende Erträge, wie dies in der Regel bei den Dividenden von Aktien der Fall ist, erfordern für die Bewertung des Nießbrauchsrechts eine fundierte Ertragsprognose, die je nach Zusammensetzung des Kapitalvermögens durchaus aufwendig sein kann.

Beispiel: Der Vater, 52 Jahre alt, möchte seiner Tochter ein Depot im Wert von 500.000,– € mit durchschnittlich 15.000,– € Erträgen p. a. unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen. Der Vervielfältiger beträgt 14,629; multipliziert mit 15.000,– € ergibt einen Kapitalwert von 219.435,– €. Der Wert der Übertragung für die Schenkungsteuer beträgt damit 280.565,– € und liegt damit deutlich unter dem Freibetrag von 400.000,– €, der alle zehn Jahre wieder gewährt wird.

Erfolgt die Nießbrauchbestellung zwischen nahen Angehörigen, werden diese Verträge steuerlich nur dann anerkannt, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam und klar und eindeutig vereinbart, ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt werden. An der tatsächlichen Durchführung fehlt es, wen äußerlich alles beim alten bleibt und etwa nur die Erträge an den Nießbraucher abgeführt werden.
Es sollte ein spezielles Nießbrauchdepot errichtet werden, dass aber nicht alle Kreditinstitute anbieten, so dass unter Umständen ein neues Depot bei einem anderen Institut errichtet werden muss.

Ein schriftlicher, detaillierter und für alle verbindlicher Schenkungsvertrag ist in allen Fällen unbedingt angeraten. Geregelt werden muss wem die Dividenden und Zinsen (ordentliche Erträge) oder auch realisierte Kursgewinne (außerordentliche Erträge) zustehen sollen. Geregelt werden sollte die zukünftige Verwaltung des Depots, auch über Rückfallklauseln sollte nachgedacht werden.

Was passiert zum Beispiel, wenn der Beschenkte vorzeitig verstirbt oder Privatinsolvenz anmeldet? Es ist dringend angeraten sich professionellen Rat zu holen damit die Anerkennung durch das Finanzamt nicht gefährdet wird. Damit der Nießbrauchsvorbehalt wie gewünscht vom Finanzamt angerechnet wird, sollte dem Schenkungsvertrag eine nachvollziehbare Ertragsprognose beigefügt werden. Schenkungen müssen spätestens nach drei Monaten dem Finanzamt angezeigt werden! Übertragen Eltern Vermögen auf ihre minderjährigen Kindern unter Nießbrauchsvorbehalt, bedarf es im Regelfall der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers.

Mittels Nießbrauch können die persönlichen Freibeträge für Schenkungen quasi gehebelt werden. Dabei gilt, je höher die Erträge desto höher der Wert des Niesbrauchsrechts. Wer Freibeträge und Nießbrauch früh nutzt, kann Millionen steuerfrei übertragen.

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