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Einkünfte aus Kapitalvermögen: Zufluss bei gespaltener Gewinnverwendung in der GmbH

Publication date 04.06.2022
author: Martin Schrahe
Published in: Westfalenblatt / Herforder-Kreisblatt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28.09.2021 entschieden, dass gesellschaftsrechtlich zulässige gespaltene Gewinnverwendungen auch steuerlich anzuerkennen sind. Das Problem war, dass nach der Rechtsprechung des BFH Gewinnausschüttungen an den beherrschenden Gesellschafter, also dem Gesellschafter mit der Mehrheit der Stimmrechte, einer zahlungsfähigen Gesellschaft i.d.R. bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zufließen, wenn der Gesellschaftsvertrag keine bindenden Regelungen über eine spätere Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs enthält. Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung sind Einnahmen dem Steuerpflichtigen zugeflossen, sobald er darüber wirtschaftlich verfügen kann.

Der Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Auszahlung des Gewinns entsteht grundsätzlich mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Bilanzgewinns. Er wird mit dem Gewinnverwendungsbeschluss sofort fällig, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag Regelungen über die Fälligkeit bzw. Auszahlung von Gewinnausschüttungen erst zu einem späteren Zeitpunkt enthält. Für die Frage, wann die Gewinnausschüttung von Minderheitsgesellschaftern zu versteuern sind, kommt es allein auf die Auszahlung und den Zufluss der Gewinnausschüttung an.

In dem Urteilsfall wurden die Gewinnanteile an die Minderheitsgesellschafter ausgeschüttet, der auf den Mehrheitsgesellschafter entsprechend seiner Beteiligung entfallende Anteil am Gewinn dagegen nicht. Dieser wurde in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt. Dies führt lt. BFH in diesem Fall auch beim beherrschenden Gesellschafter nicht zum Zufluss von Kapitalerträgen. Bei den „thesaurierenden“ Gesellschaftern kommt es so lange zu keiner Versteuerung von Gewinnausschüttungen bis ein entsprechender wirksamer Gesellschafterbeschluss getroffen wurde. Zu diesem Zeitpunkt ist auch erst von der ausschüttenden Gesellschaft Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen.

Voraussetzung für die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit und steuerliche Anerkennung ist jedoch, dass die Möglichkeit gespaltene Gewinnverwendungen zu beschließen auch im Gesellschaftsvertrag verankert wurde und die Gesellschafter wirksam einen entsprechenden Beschluss fassen. Einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten sieht der BFH hierbei nicht, da die partielle Gewinnthesaurierung der Innen- bzw. Selbstfinanzierung diene und damit auf wirtschaftlichen Gründen beruhe.

Nicht zu verwechseln sind gespaltene mit inkongruenten Gewinnausschüttungen. Diese liegen vor, wenn sich die Gesellschafter auf eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Gewinnausschüttung einigen. Die Finanzbehörden akzeptieren auch inkongruente Gewinnausschüttungen, wenn dies durch den Gesellschaftsvertrag eröffnet wird. In der Praxis finden sich vor allem Regelungen, nach denen inkongruente Gewinnausschüttungen mit Zustimmung der benachteiligten Gesellschafter oder mit Zustimmung aller Gesellschafter beschlossen werden können.

Ist eine solche Regelung in der Satzung enthalten und wird ein der Satzung entsprechender Beschluss getroffen, ist die inkongruente Gewinnausschüttung gesellschaftsrechtlich wirksam. Das funktioniert aber nur, wenn die Gewinne nicht systematisch dorthin verlagert werden, wo die niedrigste Besteuerung stattfindet. Denn dann werden die Finanzbehörden einen Gestaltungsmissbrauch annehmen und die steuerliche Anerkennung versagen. Als starkes Indiz für eine unangemessene Gestaltung sieht es die Finanzverwaltung an, wenn es für die Gewinnverteilungsabrede keinen nachvollziehbaren, nichtsteuerlichen Grund gibt.

Inkongruente Gewinnausschüttungen bieten zum Beispiel im Rahmen der Nachfolgeregelung die Möglichkeit der nachfolgenden Generation zunächst eine höhere Beteiligung einzuräumen, aber den Altgesellschaftern für eine gewisse Zeit noch einen höheren Gewinnanteil zu sichern, ohne dass die Finanzbehörden dies als verdeckte Gewinnausschüttung werten.

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