HPS Steuerberatungsgesellschaft PartGmbB - Herford Schillerstraße 16 32052 Herford Deutschland +49522110530 +495221105353 http:/www.hps-consulting.de/ 52.114259 8.669278
HPS Steuerberatungsgesellschaft PartGmbB
Email: info@hps-consulting.de
Phone: +49 5221 1053 0
Fax: +49 5221 1053 53
Url:
Schillerstraße 16
Herford, DE 32052
HPS Logo HPS Logo
publications

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen die ab dem 1. Januar 2020 bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden durchgeführt werden

Publication date 14.05.2022
author: Martin Schrahe
Published in: Westfalenblatt / Herforder-Kreisblatt

Viele Bürgerinnen und Bürger beschäftigen aktuell die hohen Energiepreise, aber auch der Klimawandel veranlasst viele dazu über Einsparpotential bei Energieverbrauch und Verringerung der CO² Emissionen nachzudenken. Die Bundesregierung hat im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 das Einkommensteuergesetz (EStG) um den § 35c EStG ergänzt. Er soll es Eigentümern von selbstgenutzten Immobilien erleichtern die Gebäude im Sinne des Klimaschutzes zu sanieren oder zu modernisieren. Gefördert werden sollen in erster Linie Investitionen in Ein- und Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen, die von den Eigentümern bewohnt werden, älter als 10 Jahre sind und die vielfach über eine nur unzureichende Außenisolierung, veraltete Öl- bzw. Gas-Heizungen und Warmwasseraufbereitungen verfügen.

Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, wie die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung einer Heizungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen mit 20 % der Aufwendungen. Begünstigt sind auch Aufwendungen die unmittelbar zur Vorbereitung und Umsetzung einer förderfähigen Maßnahme notwendig sind und/oder deren Energieeffizienz erhöhen bzw. absichern. Hierzu zählen: die Baustelleneinrichtung, Absperrung von Verkehrsflächen, Kosten für Gerüste, bautechnische Voruntersuchungen, Verlegungs- und Wiederherstellungsarbeiten sowie die Entsorgung von Altanlagen.

Für die energetische Sanierung existieren alternativ auch Förderprodukte der KfW (direkt ausgezahlter Zuschuss bzw. zinsvergünstigter Kredit). Der Steuerbonus kann allerdings nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden, wenn die Baukosten bereits über ein solches Förderprogramm abgedeckt sind. Eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG kommt nur in Betracht, soweit es sich bei den Aufwendungen nicht um Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen handelt.

Eine Berücksichtigung scheidet ebenfalls aus, wenn eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG (Baudenkmal) oder eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG (Handwerkerleistung) in Anspruch genommen wurde oder es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

§ 35c EStG gewährt eine Steuerermäßigung, die direkt und progressionsunabhängig die Einkommensteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen mindert. Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung 20 % der Aufwendungen, maximal 40.000 €. Diese wird zeitlich gestaffelt über drei Jahre in Abzug gebracht, und zwar im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme mit 7 % der Aufwendungen (max. Steuerermäßigung 14.000 €), ebenso im 1. Folgejahr mit 7 % der Aufwendungen und im 2. Folgejahr mit 6 % der Aufwendungen (max. 12.000 €).

Auf den ersten Blick scheint die Förderung für energetische Sanierungsmaßnahmen die Förderung von Handwerkerleistungen vollständig zu verdrängen. Da aber die jeweilige Förderung nur auf Antrag gewährt wird, ist für entsprechende Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 ausgeführt werden, jeweils gesondert für jede Baumaßnahme zu entscheiden, welche der beiden Ermäßigungen zur Anwendung kommen soll. Im Ergebnis können also beide Vorschriften mit den jeweiligen Höchstbeträgen nebeneinander Anwendung finden.

Der Steuerpflichtige hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35c EStG durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des Fachunternehmens oder eines Energieberaters nachzuweisen. Über die Arbeiten muss zudem eine Rechnung in deutscher Sprache ausgestellt worden sein, aus der die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts ersichtlich sind.

Back to our publications
Jetzt Kontakt aufnehmen