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Tipps für die Einkommensteuererklärung 2021

Publication date 02.04.2022
author: Martin Schrahe
Published in: Westfalenblatt / Herforder-Kreisblatt

Insbesondere für Arbeitnehmer sind Steuererklärungen häufig vorteilhaft, da sie in den meisten Fällen zu Steuererstattungen führen. Wer allerdings im vergangenen Jahr sogenannte Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel Kurzarbeiter- oder Krankengeld bezogen hat, sollte besonders sorgfältig seine Werbungskosten und sonstigen abziehbaren Aufwendungen ermitteln, da in diesen Fällen regelmäßig Steuernachzahlungen drohen. Lohnersatzleistungen sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt und werden bei der Ermittlung des Steuersatzes mitberücksichtigt. Der erhöhte Steuersatz wird auf das zu versteuernde Einkommen ohne Lohnersatzleistungen und steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse angewandt. Auf die so ermittelte Einkommensteuer werden die Lohnsteuerabzugsbeträge angerechnet. Dies führt im Ergebnis regelmäßig zu Steuernachzahlungen. Deswegen muss eine Steuererklärung abgegeben werden, wenn steuerfreie Lohnersatzleistungen von mehr als 410 € im Jahr bezogen wurden. Auch wer einen Freibetrag für den Lohnsteuerabzug hatte, muss grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben, um die Aufwendung auch nachzuweisen. Ausnahme: Der Steuerpflichtige hat nur geringe Einkünfte. Beträgt der im Jahr 2021 erzielte Arbeitslohn maximal 12.550 € (bei Ehepaaren 23.900 €), entfällt diese Pflicht.

Der Abzug einer Homeoffice-Pauschale ist seit dem Jahr 2020 möglich. Die Homeoffice-Pauschale kann angewandt werden, wenn kein häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist oder wenn auf den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet wird. Für höchstens 120 Kalendertage, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde, kann ein Betrag von 5 € pro Tag abgezogen werden. Höchstens 600 € pro Jahr können somit steuermindernd geltend gemacht werden. Für diese Tage können keine Fahrtkosten im Rahmen der Entfernungspauschale abgezogen werden. Die Aufwendungen für eine Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel können dagegen unabhängig davon angesetzt werden, ob die Homeoffice-Pauschale berücksichtigt wurde oder nicht. Für 2021 wurde die Entfernungspauschale für den einfachen Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte leicht angehoben, sie beträgt bis 20 Kilometer pauschal 30 Cent pro Kilometer und ab dem 21. Kilometer pauschal 35 Cent pro Kilometer.

Wer sich im vergangenen Jahr auf eigene Kosten ein Homeoffice eingerichtet hat und hierfür beispielsweise einen Laptop, Bildschirm, Drucker etc. erworben hat, kann diese „digitalen“ Wirtschaftsgüter unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen. Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von bis zu 800 € (netto, ohne Umsatzsteuer) können ebenfalls in voller Höhe angesetzt werden. Für andere Wirtschaftsgüter, wie zum Beispiel Büromöbel, mit Anschaffungskosten von mehr als 800 € erfolgt dies pro rata temporis mittels Abschreibung über die voraussichtliche Nutzungsdauer.

Wer im Jahr 2021 beruflich umziehen musste, kann neben den Kosten für Makler, Fahrten oder die Umzugsfirma zusätzlich einen Pauschbetrag für sonstige Umzugskosten in Höhe von 870 € als Werbungskosten geltend machen. Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich der Pauschbetrag um 580 €. Benötigen die Kinder Nachhilfeunterricht, weil sie etwa aufgrund des Umzuges in der neuen Schule dem Unterrichtsstoff hinterherhinken, können hierfür bis zu 1.160 € geltend gemacht werden.

Rentenversicherungsbeiträge und Beiträge an berufsständische Versorgungswerke können mit 92 % bis zum Höchstbetrag von 25.787 € als Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Es wirken sich also maximal 23.724 € für Alleinstehende und 47.448 € für Paare steuermindernd aus.

Wer im Jahr 2021 wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Berufsleben ausgeschieden ist, muss 81 % der Rente versteuern, es bleiben also 19 % der Brutto-Jahresrente steuerfrei.
Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige können bis zu 9.744 € als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können noch die Beiträge für eine Basis-Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden. Allerdings darf der Unterhaltsempfänger selbst kein nennenswertes Vermögen und eigene Einkünfte haben. Soweit eigene Einkünfte erzielt wurden, die mehr als 624 € pro Jahr betragen, wird der Unterhaltsanspruch und damit die steuerliche Abziehbarkeit entsprechend gemindert.
Wer Angehörige unentgeltlich zu Hause pflegt, kann für 2021 bei Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 1.800 € steuerlich geltend machen; für die Pflegegrade 2 oder 3 wurden Pflege-Pauschbeträge von 600 € bzw. 1.100 € eingeführt.

Spenden an gemeinnützige Organisationen können ohne formale Spendenbescheinigung bis zu einem Betrag von 300 € als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden, Voraussetzung hierfür ist lediglich bargeldlose Zahlung und der Kontoauszug.

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