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Verkäufe über das Internet: Neue Meldepflichten treffen auch private Anbieter 

Publication date 04.02.2023
author: Martin Schrahe
Published in: Herforder Kreisblatt / Westfalenblatt

Nicht nur professionelle Händler nutzen digitale Plattformen, auch viele Gelegenheitsverkäufer veräußern mehr oder weniger regelmäßig nicht (mehr) genutzte Sachen und erzielen dabei oft beachtliche Einnahmen. Gebrauchte Uhren werden zum Beispiel immer mehr über Portale wie Chrononext oder auch Chrono24 veräußert und erzielen dabei nicht selten fünfstellige Beträge. Betreiber digitaler Plattformen und Online-Marktplätze wie zm Beispiel Amazon, Ebay oder Otto müssen künftig dem Fiskus die Einnahmen der Anbieter, die über ihre Plattformen Geschäfte abwickeln, melden. Dies gilt auch private Vermieter, die ihre Wohnräume über Portale wie AirBnB vermieten.

Gemeldet werden müssen dem Bundeszentralamt für Steuern Anbieter, die mehr als 30 Artikel im Jahr verkaufen oder nehr als 2000 € einnehmen. Gemeldet werden alle relevanten Transaktionen inklusive des Verkaufserlöses und der angefallenen Gebühren. Ebenso werden Name, Geburtsdatum, die Steueridentifikationsnummer, die Postanschrift und die Bankverbindung übermittelt. Es ist davon auszugehen, dass nicht nur das Finanzamt, sondern auch andere Behörden, wie etwa das Jobcenter oder der Zoll Zugriff auf die Daten haben werden. Die Meldepflicht wird ab 2025 um einen automatischen Austausch von Informationen zu Anbietern ergänzt, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union steuerlich ansässig sind.

Im Visier der Finanzbehörden waren bisher vor allem diejenigen, die über längere Zeit viele oder größere Posten Neuware angeboten haben. Auch das Finanzamt arbeitet nach Wesentlichkeitsgrundsätzen und wird vermutlich die gemeldeten Daten von Kleinstverkäufern nicht mit den Angaben in der Steuererklärung abgleichen. Im Focus dürften zunächst Vielverkäufer sein, bei denen das Finanzamt prüft, ob die Schwelle zur gewerblichen Tätigkeit überschritten wurde. Indizien für eine gewerbliche Tätigkeit sind u. a. die Anzahl der Verkäufe, viele Bewertungen, aufwendige Angebotsplatzierungen und hohe Umsätze. Einzelne, unregelmäßige Verkäufe von Privatpersonen sind in der Regel steuerfrei.

Wer allerdings zusätzliche Gewinne von mehr als 600 Euro im Jahr erzielt, muss diese vollständig der Einkommensteuer unterwerfen. Bei dem Betrag handelt es sich um eine sogenannte Freigrenze. Das bedeutet, dass bis zu diesem Betrag alles steuerfrei ist. Liegt der Gewinn darüber – und sei es auch nur ein Cent – muss der komplette Gewinn versteuert werden, wenn die Veräußerung binnen eines Jahres nach Anschaffung mit Gewinn erfolgte.

Für private Veräußerungsgeschäfte mit sogenannten anderen Wirtschaftsgütern gilt die einjährige Spekulationsfrist. Dazu zählen insbesondere Edelmetalle, Schmuck, Fremdwährungen, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Münz- und Briefmarkensammlungen sowie Bitcoins und andere Kryptowährungen. Dagegen handelt es sich bei Sachen des täglichen Gebrauchs nicht um private Veräußerungsgeschäfte und eventuelle Gewinne und Verluste bleiben steuerlich unberücksichtigt.

Wer im großen Umfang Verkäufe tätigt, muss unter Umständen auch Umsatz- und Gewerbesteuer abführen. Das sollte bedacht werden, wenn auf Onlineplattformen wie Ebay, Amazon oder anderen Handelsplattformen Sachen verkauft werden. Daher ist es angeraten, alle Anschaffungs- und Verkaufsbelege aufzuheben. Wer über Jahre Gewinne eingestrichen hat, ohne Belege für seine Ausgaben aufzubewahren, wird häufig mehr Steuern zahlen, als er eigentlich müsste, denn das Finanzamt darf die Gewinne zum Nachteil schätzen (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 8.3.2011).

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