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Veröffentlichungen

Verluste durch den Ausfall einer Privatforderung sind ertragsteuerlich zu berücksichtigen

Veröffentlichungsdatum: 03.07.2021
Autor: Martin Schrahe
Erschienen in: Westfalenblatt / Herforder-Kreisblatt

Verluste durch den Ausfall einer Privatforderung sind ertragsteuerlich zu berücksichtigen

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt mit seinem Urteil vom 27. Oktober 2020 (IX R 5/20) seine bisherige Rechtsprechung. Die beiden Kernaussagen der Entscheidung des BFH: Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust.

Für die Berücksichtigung des Verlusts aus dem Ausfall einer privaten Kapitalforderung muss endgültig feststehen, dass der Schuldner keine (weiteren) Zahlungen mehr leisten wird.

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus. Der Verlust entsteht regelmäßig erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens. Etwas anderes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist. Bei insolvenzfreier Auflösung einer Kapitalgesellschaft als Forderungsschuldnerin kann davon regelmäßig erst bei Abschluss der Liquidation davon ausgegangen werden.

Darüber hinaus hält der BFH die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste für verfassungswidrig und legt die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor.

Seite 2009 können Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Da Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich abgeltend mit einem speziellen Steuersatz von 25 % besteuert werden, können Verluste aus Kapitalvermögen nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Diese Besteuerung ist nach Ansicht vieler Steuerrechtler und des BFH eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Betroffene sollten ihre Steuerbescheide „offen“ halten!

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