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Ausgliederung eines Einzelunternehmers in eine Kapitalgesellschaft kann grunderwerbsteuerbegünstigt sein

Wird ein Einzelunternehmen mit einem Betriebsgrundstück auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft ausgegliedert, kann dieser Vorgang nach der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel steuerbegünstigt sein, so der Bundesfinanzhof. Es ist allerdings auf die fünfjährige Nachbehaltefrist zu achten.

Hintergrund: Nach der sogenannten Konzernklausel (§ 6a Grunderwerbsteuergesetz) sind bestimmte gesellschaftliche Umstrukturierungsmaßnahmen von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn gewisse Vor- und Nachbehaltefristen eingehalten werden. Immer wieder beschäftigt sich die Rechtsprechung damit, welche Fälle in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung fallen und wann auf die Einhaltung der Fristen verzichtet werden kann. Hier ein aktuell entschiedener Fall:

Sachverhalt

Im Rahmen einer Ausgliederung zur Neugründung übertrug eine Einzelunternehmerin 2018 ein inländisches Grundstück auf eine neu gegründete GmbH, an der sie als Alleingesellschafterin beteiligt war. Das Finanzamt setzte der GmbH gegenüber Grunderwerbsteuer fest. Die GmbH hingegen berief sich auf die Grunderwerbsteuerbefreiung nach der Konzernklausel, was der Bundesfinanzhof in der Revision bejahte.

Die Ausgliederung des Einzelunternehmens mit dem Grundstück war zwar grunderwerbsteuerbar, da die GmbH Eigentümerin des Grundstücks wurde. Dieser Eigentumsübertrag fällt aber in den Bereich der Konzernklausel und ist deshalb grunderwerbsteuerfrei. Da die GmbH erst im Rahmen der Ausgliederung gegründet wurde, musste und konnte die Einzelunternehmerin noch nicht fünf Jahre davor zu mindestens 95 % an der GmbH beteiligt sein. Dieses Nichteinhalten der fünfjährigen Vorhaltefrist sah der Bundesfinanzhof als unschädlich an.

Die bisherige Einzelunternehmerin bzw. neue GmbH-Allein-Gesellschafterin muss allerdings die fünfjährige Nachhaltefrist einhalten, in diesem Zeitraum also zu mindestens 95 % an der GmbH beteiligt bleiben. Sonst würde die Grunderwerbsteuerbefreiung nachträglich entfallen.

Merke: Dieses Urteil bestätigt die bisherige Ansicht des Bundesfinanzhofs. Danach müssen die Vor- oder Nachhaltefrist nicht eingehalten werden, wenn dies umwandlungsbedingt gar nicht möglich ist, z. B. weil ein Konzernunternehmen umwandlungsbedingt erst entsteht oder untergeht (im Fall einer Verschmelzung). Allerdings ist nicht jede Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH von der Grunderwerbsteuer befreit, sondern nur die Ausgliederung zur Neugründung (§ 123 Abs. 3 Nr. 2 Umwandlungsgesetz). Die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (Sachgründung) ist auch weiterhin grunderwerbsteuerpflichtig.


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vor 4 Wochen

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Ihr Ansprechpartner für dieses Thema ist Prof. Michael Bökamp

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