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Ist der Gewinn aus der Veräußerung einer nach langjähriger Eigennutzung kurzzeitig vermieteten Eigentumswohnung innerhalb von 10 Jahren seit deren Erwerb steuerpflichtig?

Veröffentlichungsdatum: 01.06.2019
Autor: Martin Schrahe
Erschienen in: Herforder Kreisblatt / Westfalenblatt

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg musste sich mit der Frage befassen, wie lange eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gegeben sein muss, damit der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommensteuer unterliegt. Eine Veräußerung von Immobilien im Privatvermögen innerhalb von 10 Jahren ist grundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht, wenn eine Nutzung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren vorlag.

Der Kläger hatte 2006 eine Eigentumswohnung erworben und diese bis April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Von Mai 2014 bis Dezember 2014 vermietete er diese an Dritte. Am 17. Dezember 2014 veräußerte er die Eigentumswohnung. Das Finanzamt ging von einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft aus und setzte entsprechend Einkommensteuern fest.

Nach Auffassung des FG müsse – mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahres – nicht während des gesamten Kalenderjahres eine Eigennutzung vorgelegen haben. Es genügt ein zusammenhängender Zeitraum der Eigennutzung, wenn dieser sich über drei Kalenderjahre erstreckt. Die Richter führen in ihrem Urteil vom 7.12.2018 (13 K 289/17) aus, dass lediglich eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren gegeben sein muss. Bis auf das mittlere Kalenderjahr muss keine durchgängige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im ganzen Kalenderjahr gegeben sein. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken in einem Jahr und jeweils 1 Tag im Jahr davor und im Jahr danach wären im Extremfall ausreichend. Dem Sinn und Zweck der Vorschrift, eine ungerechtfertigte Besteuerung von Veräußerungsvorgängen bei Aufgabe des Wohnsitzes (z. B. wegen Arbeitsplatzwechsels) zu vermeiden, widerspräche es, einen Veräußerungsgewinn bei einer kurzfristigen Zwischenvermietung vor der Veräußerung zu besteuern.

Der Bundesfinanzhof hatte bereits in einem ähnlich gelagerten Fall so entschieden (Urteil vom 27.06.2017, IX-R-37/16). Daher lies das FG die Revision nicht zu. Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Entscheidung ist daher noch nicht rechtskräftig.

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