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Veröffentlichungen

Widerlegung des Anscheinsbeweises für die private Nutzung eines betrieblichen Pkw

Veröffentlichungsdatum: 01.08.2020
Autor: Martin Schrahe
Erschienen in: Westfalenblatt / Herforder-Kreisblatt

Die Erfassung der privaten Nutzung eines Firmen-Pkw und Besteuerung mit der 1%-Regelung führt in Betriebsprüfungen immer wieder zu Diskussionen, insbesondere wenn auch Fahrzeuge im Privatvermögen angemeldet sind. Der Bundesfinanzhof hatte bereits mit Urteil vom 4.12.2012 entschieden: „Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher PKW spricht, ist entkräftet, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.“ Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 21.03.2018 ausgeführt, dass nicht bewiesen werden muss, dass eine private Nutzung nicht stattgefunden hat, aber eine Erschütterung des Anscheinsbeweises erforderlich sei. Beim Anscheinsbeweis wird beurteilt, ob aufgrund gesicherter Erfahrung und eines typischen Geschehensablaufs bestimmte Sachverhalte mit hoher Wahrscheinlichkeit feststehende Ursachen haben oder feststehende Folgen auslösen. Der Anscheinsbeweis ist schon dann entkräftet oder erschüttert, wenn ein Sachverhalt begründet dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs erlaubt.

Nach Auffassung der Finanzgerichte spricht die allgemeine Lebenserfahrung dann für eine private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs, wenn zwar für private Fahrten ein Fahrzeug zur Verfügung steht, aber dieses Fahrzeug dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert nicht vergleichbar ist. Der Anscheinsbeweis kann dann nicht entkräftet werden, wenn das Fahrzeug aufgrund der Familienverhältnisse nicht ständig und uneingeschränkt zur Verfügung steht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn auch der Ehegatte das Fahrzeug für private Fahrten regelmäßig nutzt. Allein die Gelegenheit zur Privatnutzung führt dazu, dass Steuern erhoben werden. Arbeitgeber müssen daher die private Nutzung ausdrücklich verbieten und angemessen kontrollieren.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 19.02.2020 die Anforderungen der Rechtsprechung an die Vergleichbarkeit, Status und Gebrauchswert weiter präzisiert und geurteilt, dass es bei Vergleichbarkeit der Fahrzeuge keine nachvollziehbare Veranlassung gäbe, für private Fahrten das betriebliche Fahrzeug zu nutzen. Im Urteilsfall nutzte der alleinige Kommanditist einer GmbH & Co. KG, einen im Betriebsvermögen befindlichen, im Jahr zuvor neu angeschafften Pkw Fiat Doblo Easy 2.0 16V Kastenwagen für betriebliche Zwecke, insbesondere für tägliche Fahrten zu den Betriebsstätten. Die Gesellschaft betreibt die Förderung von Sand und Kies und eine Brecheranlage. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Ein Mercedes Benz C 280 T (Baujahr 1997) wurde für private Fahrten genutzt. Das Gericht stellte fest, das gegenüber dem Fiat (135 PS; Hubraum: 1956 cm³; Höchstgeschwindigkeit: 179 km) der Mercedes (193 PS; Hubraum: 2.799 cm³; Höchstgeschwindigkeit: 230 km) deutlich höhere Leistungsmerkmale aufweist und auch hinsichtlich des Raumangebots mindestens gleichwertig ist. Trotz Alter und Laufleistung dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Mercedes über eine insgesamt hochwertigere, wenn auch technisch auf dem Stand des Baujahres befindliche, Ausstattung verfüge und ein höheres Prestige habe. Der jeweilige Gebrauchswert bemesse sich nach objektiven Kriterien. Einige wenige festgestellte Unterschiede etwa hinsichtlich des Alters, der höheren Reparaturanfälligkeit, des Kofferraumvolumens und des technischen Zustandes führen nicht zum Ergebnis, dass der Anscheinsbeweis nicht erschüttert wird. Das Finanzamt hätte auch berücksichtigen müssen, dass der Steuerpflichtige unmittelbar am Betriebssitz wohnt und damit ein Fahrzeugtausch zum Zwecke der Durchführung von Privatfahrten am Betriebssitz und Wohnort ohne Weiteres jederzeit möglich ist. Zudem hätte in die Gesamtbewertung einbezogen werden müssen, dass der Fiat das einzige betriebliche Fahrzeug ist, mit dem teilweise mit Mitarbeitern die Betriebsstätten angefahren werden und es daher sehr naheliegend sei, dass der Fiat regelmäßig so beladen sein dürfte und auch häufig einen Verschmutzungsgrad aufweise, der gegen eine Privatnutzung spreche.

 

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