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Veröffentlichungen

Steuerliche Hinweise zum neuen Jahr

Veröffentlichungsdatum: 05.01.2023
Autor: Martin Schrahe
Erschienen in: Recht & Steuern

Mehr Kindergeld, höhere Freibeträge, weniger Steuern. Der Bundesrat hat dem am 2.12.2022 vom Bundestag verabschiedeten Jahressteuergesetz 2022 am 16.12.2022 zugestimmt. Inflationsausgleichsgesetz und das Jahressteuergesetz 2022 bringen einige Änderungen für die steuerpflichtigen Bürger – ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.

Der Grundfreibetrag im Einkommensteuergesetz steigt 2023 um 561 € auf 10.908 €. Damit soll das Existenzminimum steuerfrei gestellt werden. Das heißt, es werden bei einem Ledigen erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 10.908 € im Jahr Einkommensteuern fällig. Bei Ehepaaren verdoppelt sich der Betrag auf 21.816 €. Zudem werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs geändert, um dem Effekt der sogenannten kalten Progression entgegenzuwirken. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift künftig ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 62.810 € statt 58.597 €. Ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 277.826 € gilt der sog. „Reichensteuersatz“ von 45 Prozent.

Hier erfolgt keine Änderung. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppeln sich die Beträge entsprechend. Erstmalig seit der Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags wird der Freibetrag von bisher 16.956 € auf 17.543 € beziehungsweise auf 35.086 € (bisher 33.912 €) bei Zusammenveranlagung angehoben. Bei Steuerpflichtigen mit höherem Einkommen wird ein Teil der Entlastungen durch die Soforthilfe im Dezember sowie die Gas- und Wärmepreisbremse wieder korrigiert, in dem das zu versteuernde Einkommen um die Entlastungen erhöht wird. Hiervon betroffen sollen nur Steuerzahlende sein, die auch den Solidaritätszuschlag zahlen.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird von bisher 1.200 € auf 1.230 € angehoben und der Sparer-Pauschbetrag steigt ab 2023 von 801 € auf 1.000 € für Alleinstehende bzw. von 1.602 € auf 2.000 € für Ehegatten.
Der steuerliche Verlustrücktrag wird ab 2022 auf den zweiten vorangegangenen Veranlagungszeitraum ausgeweitet. Ein Verlustrücktrag von 2022 nach 2020 wird damit möglich, nicht jedoch aus 2021 in das letzte Vor-Corona-Jahr 2019. Der Verlustrücktrag in den zweiten vorangegangenen Veranlagungszeitraum ist erst möglich, soweit ein Ausgleich der negativen Einkünfte im unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum nicht möglich ist. Infolgedessen ist die Reihenfolge der Rücktragsjahre zwingend vorgegeben. Das bisherige Wahlrecht zur betragsmäßigen Begrenzung des Verlustrücktrags ist gestrichen worden, aber auf Antrag des Steuerpflichtigen kann von der Anwendung des Verlustrücktrags insgesamt abgesehen werden.

Nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten bei Kapitaleinkünften können bisher nicht mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung verrechnet werden. Eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung wird nun gesetzlich ermöglicht.

Für das Jahr 2023 wird der Kinderfreibetrag um 404 € angehoben. Im Jahr 2024 ist eine weitere Erhöhung um 360 € vorgesehen. Zusätzlich zum Kinderfreibetrag gibt es für jeden Elternteil einen Freibetrag von 1.464 € für den Betreuungs- und Erziehungs­ oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Im Jahr 2023 beträgt der Kinderfreibetrag inkl. Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs­ und Ausbildungsbedarf daher 8.952 € und im Jahr 2024 dann 9.312 €. Korrespondierend dazu wird das Kindergeld erhöht. Es beträgt dann einheitlich 250 € pro Monat je Kind. Der Ausbildungsfreibetrag steigt ab dem Jahr 2023 von 924 € auf 1.200 € und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird von 4.008 € auf 4.260 € angehoben.

Altersvorsorgeaufwendungen können im Jahr 2022 zu 94% als Sonderausgaben steuermindernd in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Ab 2023 ist der vollständige Abzug von bis zu 26.528 € bei Ledigen bzw. 53.056 € bei Ehegatten möglich. Mit der Änderung wird der bisher ab dem Jahr 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug auf das Jahr 2023 vorgezogen.

Ab dem Jahr 2023 gilt die Homeoffice-Pauschale unbefristet für alle Fälle der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung. Arbeitnehmer, Selbstständige oder Gewerbetreibende können pauschal einen Betrag von 6 € für jeden Kalendertag ansetzen, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wird. Der Höchstbetrag von 1.260 € wird erreicht, wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz ausgeübt wurde.

Die Abschreibung von neuen Wohngebäuden wird beschleunigt. Alle Wohngebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt werden, sind grundsätzlich über einen Zeitraum von 33 Jahren abzuschreiben. Dafür wird der sogenannte lineare AfA-Satz für die Abschreibung von zwei auf drei Prozent erhöht. Im Mietwohnungsbau wird die Sonderabschreibung fortgeführt, die aber an klimafreundliches Bauen gekoppelt wird. Für vier Jahre können jeweils fünf Prozent der Herstellungskosten neben der normalen Abschreibung steuerlich abgesetzt werden, wenn der sehr hohe Standard des Energieeffizienz-Hauses 40 eingehalten wird.

Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen die auf, an oder in einem Einfamilienhaus oder einem nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäude installiert sind mit einer Gesamtleistung von bis zu 30 kW (peak) werden nicht erst ab 2023, sondern bereits ab 2022 von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt auch für Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Gebäuden mit einer Gesamtleistung von bis zu 15 kW pro Wohn- und Gewerbeeinheit. Der Betrieb mehrerer Anlagen ist bis zu einer Gesamtleistung von maximal 100 kW steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.

Ab 2023 entfällt für Kauf und Installation von Photovoltaik-Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kW und von Stromspeichern die Umsatzsteuer von 19 Prozent. Dies soll insbesondere die Solarwende auf Privathäusern fördern. Die Steuerbefreiung wird nicht für Solaranlagen auf Wohngebäuden begrenzt. Auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden werden ebenfalls begünstigt.Beim liefernden Unternehmer führt der Nullsteuersatz (im Gegensatz zum steuerfreien Umsatz) dazu, dass die Vorsteuerabzugsberechtigung erhalten bleibt.

Die Übertragung von Immobilien – etwa durch Schenkungen und Erbschaften – wird in zahlreichen Fällen teurer. Im Bewertungsgesetz werden insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderten Regelungen zur Verkehrswertermittlung in der Immobilienwertermittlungsverordnung angepasst. Vorrangig bleibt jedoch immer das Vergleichswertverfahren, das im Wesentlichen auf Vergleichsfaktoren oder Vergleichspreisen der örtlich zuständigen Gutachterausschüsse basiert.

Es wird die Möglichkeit der direkten Auszahlung künftiger staatlicher Hilfen geschaffen. Hierzu wird die steuerliche Identifikationsnummer mit einer hinterlegten Bankverbindung verknüpft. Gedacht ist dies für künftige staatliche Leistungen wie zum Beispiel Einmalzahlungen in Krisensituationen oder auch Nothilfen bei Naturkatastrophen.
Bereits seit dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeber freiwillig eine „Inflationsausgleichsprämie“ bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszahlen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2024.

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