Achtung neue Steuerregeln für Währungsgewinne!
Veröffentlichungsdatum:
07.12.2024
Autor:
Martin Schrahe
Erschienen in: Herforder Kreisblatt
Achtung neue Steuerregeln für Währungsgewinne!
Im letzten Monat wurde an dieser Stelle das Thema „Wie das Finanzamt Steuerhinterzieher findet“ besprochen. Damit Sie nicht zum Steuerhinterzieher werden, sollten Sie die geänderte Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) kennen, wenn Sie Guthaben auf verzinslichen Fremdwährungskonten, beispielsweise in US-Dollar oder Schweizer Franken, haben. Fremdwährungsgewinne bzw. -verluste aus verzinslichen Kapitalforderungen müssen danach stets als Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Steuererklärung erfasst werden. Bisher wurden Fremdwährungsgewinne als private Veräußerungsgeschäfte eingeordnet und genauso besteuert wie zum Beispiel Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen, Gold oder nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken vermietete Immobilien. Gewinne, die erst nach Ablauf der sogenannten Spekulationsfrist von einem Jahr realisiert wurden, blieben steuerfrei.
Für verzinste Fremdwährungskonten gilt jetzt, dass nicht mehr nur für Zinserträge, sondern auch für Währungsgewinne 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu zahlen sind. Faktisch entfällt damit die Spekulationsfrist für Devisengeschäfte auf verzinsten Fremdwährungskonten. Deutsche Banken müssen die Steuern ab dem 1. Januar 2025 einbehalten und an den Fiskus abführen. Die Steuerpflicht gilt, aber auch wenn das Konto bei einer Bank im Ausland geführt wird. Dort werden die Steuern allerdings nicht automatisch berechnet und abgeführt, sodass Anleger daher diese Erträge in ihrer Steuererklärung selbst erklären müssen.
Die korrekte Ermittlung der Fremdwährungsgewinne kann sehr aufwendig sein. Nach den Vorgaben des BMF „stellt jede Einzahlung oder Zinsgutschrift auf ein verzinsliches Tages-, Festgeld- oder sonstiges Fremdwährungskonto einen Anschaffungsvorgang dar“. Spätere Rückzahlungen werden als „veräußerungsgleicher Vorgang“ gewertet. Dabei gilt es das sogenannte Fifo-Verfahren zu beachten. Fifo steht für First-in-first-out und bedeutet, dass jene Devisen, die zuerst angeschafft wurden, auch als zuerst wieder verkauft gelten.
Sind Fremdwährungskonten dagegen unverzinst ändert sich in Punkto Besteuerung nichts, die Devisen werden weiterhin wie ein Wirtschaftsgut behandelt und Gewinne können nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei vereinnahmt werden, weil hier die erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht aus Kapitalvermögen fehlt.
Das BMF hat die Neuregelung bereits im BMF-Schreiben vom 19. Mai 2022 veröffentlicht. Damit gelten die Änderungen für alle Steuerjahre, für die es zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Schreibens noch keine bestandskräftigen Steuerbescheide gab. Die Neuregelungen sollen nach dem BMF-Schreiben sogar rückwirkend auf Kapitalerträge Anwendung finden, die nach dem 31. Dezember 2008 zugeflossen sind, also erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 für den auch erstmals die Kapitalertragsteuer mit abgeltender Wirkung galt. Betroffene Anleger sollten dringend überprüfen, ob Steuererklärungen für vergangene Jahre berichtigt werden müssen oder eine Selbstanzeige angeraten ist, um Straffreiheit zu erlangen. Durch die unmittelbare und sogar rückwirkende Geltung des neuen BMF-Schreibens besteht akuter Handlungsbedarf.
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