Wieviel darf ein Gesellschafter-Geschäftsführer verdienen?
Veröffentlichungsdatum:
05.10.2024
Autor:
Martin Schrahe
Erschienen in: Herforder Kreisblatt
Wieviel darf ein Gesellschafter-Geschäftsführer verdienen?
Welche Vergütung ist für einen Gesellschafter-Geschäftsführer/eine Gesellschafter-Geschäftsführerin, für den Fiskus angemessen?
Diese Frage ist in der Praxis ein häufiger Streitpunkt in Betriebsprüfungen. Hintergrund für die Diskussionen mit der Betriebsprüfung ist, dass unangemessene Vergütungen als so genannte verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert und bei der GmbH nicht als steuermindernde Betriebsausgabe geltend gemacht werden können.
Eine Richtschnur bietet die sogenannte Karlsruher Tabelle. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe hat jetzt ihr Tabelle aktualisiert, die angemessene Vergütungen in verschiedenen Branchen anhand von Umsatz- und Mitarbeiterzahlen darstellt. Unterschieden werden Industrie, Groß- und Einzelhandel, Freiberufler, Handwerk und Sonstige Dienstleistung. Diese wiederum werden in vier Größenklassen eingeteilt:
1. Bei einem Umsatz von unter 2.500.000 € und unter 20 Mitarbeitern reicht die Bandbreite je nach Branche von 148.000 € bis 266.000 €.
2. Bei einem Umsatz von 2.500.000 € bis 5.000.000 € und 20 bis 50 Mitarbeitern ist je nach Branche eine Vergütung von 198.000 € bis 398.000 € angemessen.
3. Bei einem Umsatz von 5.000.000 € bis 25.000.000 € und 51 bis 100 Mitarbeitern reicht die Bandbreite je nach Branche von 268.000 € bis 475.000 € und
4. bei einem Umsatz von 25.000.000 € bis 50.000.000 € und 101 bis 500 Mitarbeiter ist je nach Branche eine Vergütung von 300.000 € bis 699.000 € angemessen.
Auch wenn diese von der OFD veröffentlichen Zahlen nicht „gerichtsfest“ sind und die Frage der Angemessenheit der Gehälter von geschäftsführenden Gesellschaftern der Prüfung durch die Finanzgerichte unterliegen, kann man in der Betriebsprüfung auf diese verwaltungsinterne Anweisung verweisen, damit es gar nicht erst zum Verfahren vor dem Finanzgericht kommt.
Obwohl die Tabelle nur für Baden-Württemberg gilt, dürfte sie eine gewisse Signalwirkung auch für andere Bundesländer haben. Letztlich ist die Frage der Angemessenheit immer am konkreten Einzelfall festzumachen. Diese Tabelle kann daher eine individuelle Einschätzung der Angemessenheit der Vergütung nicht vollumfänglich ersetzen.
Grundvoraussetzung für die Anerkennung des Anstellungsverhältnisses ist das Vorliegen eines schriftlichen, wirksamen und tatsächlichen, entsprechend den getroffenen Vereinbarungen, durchgeführten Anstellungsvertrages. Dies erfordert bei Alleingesellschaftern eine Suspendierung vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB).
Erst an zweiter Stelle erfolgt die Prüfung, ob die vertraglich vereinbarte Vergütung angemessen ist. Für diese Frage sind die Gesamtbezüge maßgebend. Hierzu zählen insbesondere das vertragliche Gehalt und geldwerte Vorteile wie die Überlassung von Firmenfahrzeugen für Privatfahrten aber auch variable Gehaltsbestandteile wie Tantiemen und Leistungen zur betrieblichen Altersvorsorge.
Die Vergütung muss vor Beginn des Wirtschaftsjahres, für das die Leistung erbracht wird, klar und eindeutig vereinbart sein. Es besteht ein Nachzahlungsverbot! Prüfungsmaßstab, ob eine gesellschaftliche Veranlassung vorliegt oder nicht, ist, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer der Gesellschaft die Vergütung einem Nichtgesellschafter unter sonst gleichen Umständen gewährt hätte. Die gleichen Prüfungsmaßstäbe gelten auch für dem Gesellschafter-Geschäftsführer nahestehende Personen, insbesondere für den Ehepartner und die Kinder.
Zurück zu den Veröffentlichungen