HPS Steuerberatungsgesellschaft PartGmbB - Herford Schillerstraße 16 32052 Herford Deutschland +49522110530 +495221105353 http:/www.hps-consulting.de/ 52.114259 8.669278
HPS Steuerberatungsgesellschaft PartGmbB
Email: info@hps-consulting.de
Phone: +49 5221 1053 0
Fax: +49 5221 1053 53
Url:
Schillerstraße 16
Herford, DE 32052
HPS Logo HPS Logo
publications

Anspruch auf Einsicht in die Einkommensteuerakten

Publication date 12.09.2020
author: Martin Schrahe
Published in: Westfalenblatt / Herforder-Kreisblatt

Besteht ein Anspruch auf Einsicht in die Einkommensteuerakten?

Im Steuerverwaltungsverfahren können die Steuerakten für das Rechtschutzinteresse des Steuerpflichtigen eine herausragende Bedeutung haben. Aus ihnen ergibt sich die rechtliche und tatsächliche Würdigung der Sachverhalte und die Erkenntnisquellen der Behörde.

Einen Anspruch auf Akteneinsicht hat nur, wer substantiiert darlegt, dass für ihn eine aktuelle rechtliche Erheblichkeit gegeben ist. Ein Recht zur Einsichtnahme in die Akten der Betriebsprüfung besteht nicht. Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, die Aufzeichnungen über Grundlagen seiner Entscheidungsbildung offen zu legen. Die Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht oder die Herausgabe von Fotokopien ist ein Verwaltungsakt, der zu begründen ist. Kommt es später zu einem Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) muss die Finanzbehörde die Akten des Prüfers dagegen vorlegen, damit das FG beurteilen kann, ob Steuerakten entscheidungserheblich sind oder nicht. Bei Gericht hat der Steuerpflichtige dann ein Recht auf Akteneinsicht.

Von großem Interesse ist zum Beispiel wer hinter einer Anzeige steht, wenn der Steuerpflichtige wegen einer Steuerhinterziehung angezeigt wurde. Ob das Finanzamt verpflichtet ist, die Identität mitzuteilen liegt im Ermessen der Finanzbehörde, da das Steuergeheimnis auch zu Gunsten des Anzeigenerstatters besteht. Kriterien für diese Entscheidung sind insbesondere, ob sich der Steuerpflichtige ohne die Nennung des Anzeigenerstatters sachgerecht verteidigen kann oder nicht und ob es Hinweise auf willkürliche Angaben oder sogar Straftatbestände wie z. B. falsche Verdächtigung oder üble Nachrede gibt. Wenn die Angaben zu Steuernachforderungen führen, ist die Mitteilung der Identität des Anzeigenerstatters nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) regelmäßig nicht zulässig, da die Identität eines Anzeigeerstatters gegenüber dem Steuerpflichtigen dem Steuergeheimnis unterliegen kann und dem Informantenschutz regelmäßig ein höheres Gewicht gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Steuerpflichtigen zu kommt.

Nicht höchstrichterlich geklärt und in der steuerrechtlichen Literatur umstritten, ist die Frage, ob seit Einführung der DSGVO ab 25.5.2018 für alle Steuerpflichtigen grundsätzlich ein Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde besteht. Nach dem Schreiben vom 13.01.2020 des Bundesministeriums der Finanzen bestimmt die Finanzbehörde die Form der Informations- oder Auskunftserteilung gem. § 32d der Abgabenordnung grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Information oder Auskunft kann auch im Wege der Akteneinsicht erteilt werden. Allerdings muss die Finanzbehörde der betroffenen Person alle Informationen gem. den Art. 13 und 14 DSGVO und alle Mitteilungen gem. den Art. 15 bis 22 und Art. 34 DSGVO, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache übermitteln.

Die bisherige Rechtsprechung der Finanzgerichte gleicht eher einem Flickenteppich. Das Sächsische FG (5-K-337/1) entschied am 8.05.2019, dass ein Anspruch nach der DSGVO auf Auskunft über die bei einer früheren Betriebsprüfung erhobenen personenbezogenen Daten, nicht aber auf Auskunft über die von der Finanzverwaltung selbst „generierten” Daten bestehe und das Niedersächsische FG (12-K-213/19) hat mit Urteil vom 28.01.2020 entschieden, dass die Vorschriften der DSGVO nur auf harmonisierte Steuern, wie etwa die der Umsatzbesteuerung, anwendbar seien, nicht dagegen auf dem Gebiet der Einkommenssteuer. Gegen diese Entscheidung wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Schließlich hat das FG des Saarlandes (2-K-1002/16) in seinem Beschluss vom 3.04.2019 konstatiert, dass seit dem Inkrafttreten der DSGVO für alle Steuerpflichtigen grundsätzlich ein Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde bestehe. Dies gelte in zeitlicher Hinsicht auch für Papierakten mit Informationen aus der Zeit vor dem 25.5.2018, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden. Soweit die Finanzverwaltung beim Akteneinsichtsrecht weiterhin von einem Ermessensanspruch ausgehe widerspreche dies sowohl vorrangigem Unionsrecht als auch nationalem Recht.

Downloads:

Back to our publications
Jetzt Kontakt aufnehmen