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Das Finanzamt, Facebook & Co.

Publication date 04.01.2020
author: Martin Schrahe
Published in: Westfalenblatt / Herforder Kreisblatt

Die Finanzbehörden haben seit je her öffentlich zugängliche Informationen, wie zum Beispiel die Tagespresse, ausgewertet. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) hat die Prüfer angewiesen auch in sozialen Netzwerken zu ermitteln. Dabei sollen sie sogar unter einem Pseudonym Kontaktanfragen stellen dürfen. Der Steuerpflichtige kann in diesen Fällen nicht erkennen, dass sich ein Finanzbeamter für ihn interessiert.

Wörtlich heißt es in der Verlautbarung der OFD: „Neben der Kenntniserlangung in Bezug auf Tatsachen, die unmittelbar steuerlich relevant sind (unbekannte Einnahmequellen, Höhe der Einnahmen, etc.), dienen Ermittlungen auch der Erkenntnis von Hilfstatsachen, die Hinweise oder Schlüsse auf unmittelbar steuerlich relevante Tatsachen geben oder zulassen können.

“Die Finanzbehörden halten Ermittlungen in sozialen Netzwerken grundsätzlich für geeignet und für erforderlich, um steuerlich erhebliche Sachverhalte aufzuklären. Dabei werden mittels Internetrecherche veröffentlichte Informationen und die hierzu ggfs. hinterlassenen Kommentare anderer Nutzer ausgewertet. Gesammelt werden insbesondere Informationen die auch Dritten öffentlich zugänglich sind.

Die OFD ist der Auffassung, dass die Sichtung und Verwertung der so ermittelten Informationen keinen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen, weil die Steuerpflichtigen, die Informationen über soziale Netzwerke verbreiten sich hierdurch außerhalb des Schutzbereiches begeben. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Datenschutz-Grundrecht.

Das Ausspähen privater Daten aus einem staatlichen Interesse heraus ist strengen Beschränkungen unterworfen. Es bedarf nach dem Legalitätsprinzip generell der gesetzlichen Regelung und nach den Grundsätzen der Gewaltenteilung der richterlichen Anordnung. Nach bestimmter Frist muss dem Ausgespähten zudem Kenntnis über den Vorgang gegeben werden. Nach dem Legalitätsprinzip sind die Strafverfolgungsbehörden, wie zum Beispiel die Steuerfahndung, verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen, wenn sie Kenntnis von einer (möglichen) Straftat erlangt haben.

Anonyme oder unter Pseudonymen durchgeführte Ermittlungen im Internet ohne Prüfungsanordnung dürften rechtlich mehr als fragwürdig sein.

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