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Sind Zinsen aus der Stundung von Ausgleichsansprüchen steuerpflichtig?

Publication date 11.11.2021
author: Heike Niemann
Published in: Service-Seiten Finanzen Steuern Recht OWL 2021/22

Immer wieder kommt es im Familien- und Erbrecht zu Ausgleichszahlungen für Erb- oder Pflichtteilsverzichte. Auch im Zusammenhang mit der sogenannten Güterstandschaukel, bei der die Ehegatten den Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben und zur Gütertrennung übergehen um anschließend wieder die (modifizierte) Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren, entstehen häufig sehr beträchtliche Ausgleichsansprüche. Die Zahlungen hierfür sind beim Empfänger grundsätzlich nicht einkommensteuerbar. Anders kann es sich aber verhalten, wenn der Anspruch gestundet wird.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ordnet eine vereinbarte Abfindung für den Verzicht auf den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch als sonstige Kapitalforderung ein, wenn die Abfindung nicht sofort ausgezahlt, sondern verzinslich gestundet wird. Kapitalforderungen in diesem Sinne sind alle auf Geldleistung gerichtete Forderungen, ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen rechnet der BFH alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die überlassene Kapitalnutzung sind.

Entscheidend war im Urteilsfall, dass durch den Verzicht auf den Pflichtteil ein fälliger Anspruch auf eine Ausgleichszahlung entstanden war, der aber erst in einem zweiten Schritt gestundet wurde, so dass eine Kreditgewährung vorlag und daraus steuerpflichtige Kapitalerträge resultierten.

Das Entgelt für den Pflichtteilsverzicht unterliegt nicht der Einkommensteuer. Aber Zinsen für die Stundung der Ausgleichsforderung sind steuerpflichtig. Dies kann zu erheblichen Einkünften führen, die ggfs. auch noch geballt in einem Besteuerungszeitraum anfallen. Im Urteilsfall betrug die Stundung ca. 19 Jahre. Die Zinsen waren am Ende höher als die Kapitalforderung als solche.

Die Beteiligten hätten hier die Steuerpflicht vermeiden können, wenn statt eines festen Betrages wiederkehrende Zahlungen vereinbart worden wären. Es hätte auch die Möglichkeit bestanden, keine verzinsliche Stundung zu vereinbaren, sondern die Zahlungen später fällig zu stellen, beispielsweise auf den Todestag des zum Ausgleich Verpflichteten.

Der BFH hatte für den Fall von regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, die Eltern an ihr Kind für dessen Pflichtteilsverzicht zahlen, anders geurteilt. Diese Zahlungen seien nicht als steuerpflichtige Einkünfte einzuordnen. Diese Entscheidung überrascht, da in allen wiederkehrenden Zahlungen stets, zumindest theoretisch, ein Zinsanteil enthalten ist, der dann auch der Einkommensteuer zu unterwerfen wäre.

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