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Veröffentlichungen

Aufgepasst beim Wegzug ins Ausland, Steuerfalle Wegzugsbesteuerung droht!

Veröffentlichungsdatum: 01.07.2023
Autor: Martin Schrahe
Erschienen in: Westfalenblatt

Sie waren innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital einer Kapitalgesellschaft wie zum Beispiel einer GmbH oder Aktiengesellschaft in Deutschland unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt? Dann sollten Sie unbedingt weiterlesen.

Bei einem Wegzug ins Ausland, gleichgültig aus welchem Grund, droht die Wegzugsbesteuerung nach dem deutschen Außensteuergesetz (AStG), wenn keine Rückkehrabsicht besteht. Keine Wegzugsbesteuerung erfolgt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinazhofes (BFH) bei nur „vorübergehender Abwesenheit“, denn eine „Rückkehrabsicht“ gilt stets als gegeben, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren nach dem Wegzug wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird, also nach Deutschland zurückkehrt.

§ 6 AStG soll sicherstellen, dass stille Reserven, die ein Steuerinländer in einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ansammelt, dem deutschen Fiskus nicht dadurch verloren gehen, dass der Gesellschafter seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. In diesen Fällen wird ein fiktiver Veräußerungsgewinn der deutschen Einkommensteuer unterworfen. Grundlage für die Berechnung des Veräußerungsgewinns, der im Regelfall nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt wird, ist der von der Kapitalgesellschaft erzielte durchschnittliche Gewinn der drei Jahre vor dem Umzug ins Ausland. Dieser wird mit einem typisierten Kapitalisierungsfaktor von 13,75 multipliziert. Von diesem Wert werden 60 Prozent mit dem persönlichen Steuersatz des Gesellschafters versteuert.

Allein das Halten einer entsprechenden Beteiligung kann für das Auslösen der Wegzugsbesteuerung ausreichen, wenn zum Beispiel der Wohnsitz wegen eines Studiums oder eines neuen Jobs im Ausland gewechselt wird. Das Gesetz verlangt keine „tätige“ Beteiligung. Das gilt seit 2022 sogar bei einem Wegzug ins EU-EWR-Ausland.

Die Finanzverwaltung verlangte bisher, dass bei Wegzug der Wille zur Rückkehr und damit der Wille, wieder unbeschränkt steuerpflichtig zu werden, besteht und dass dies glaubhaft zu machen ist. Streitig war daher immer wieder, ob für das Entfallen der Wegzugsbesteuerung die „fristgemäße Rückkehr“ innerhalb von fünf Jahren ausreichend war.

Der BFH geht in seinen am 13.04.2023 veröffentlichten Urteil vom 21.12.2022 davon aus, dass der Wortlaut des Gesetzes zum Zeitpunkt der entsprechenden Willensbildung keine Auskunft gibt, da das Gesetz erst in der Sondersituation, der einzelfallbezogenen Verlängerung der Rückausnahmemöglichkeit eine solche Rückkehrabsicht verbunden mit der Glaubhaftmachung verlangt. Damit löst die tatsächliche zeitgerechte Rückkehr ins Inland innerhalb von fünf Jahren das Entfallen der Wegzugsbesteuerung aus, da angenommen wird, dass die Rückkehr auf einer ursprünglichen Rückkehrabsicht beruht.

Zur Vermeidung der Steuerpflicht dürfte es sich in jedem Fall empfehlen, bereits beim Wegzug die Rückkehrabsicht zu dokumentieren und diese dem Finanzamt gegenüber bei Stellung des Stundungsantrages glaubhaft zu machen.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie wurde das AStG geändert. Der Rückkehrzeitraum beträgt nunmehr grundsätzlich 7 Jahre. Eine Verlängerung um 5 Jahre ist auf Antrag weiterhin möglich.

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