Doppelbesteuerung von Auslandsdividenden ärgert viele
Veröffentlichungsdatum:
01.04.2023
Autor:
Martin Schrahe
Erschienen in: Herforder Kreisblatt
Argwöhnisch wachen die Finanzminister über die Steuerhoheit ihrer Länder. In der seit längerem bestehenden Niedrigzinsphase wichen Kapitalanleger immer mehr auf
deutsche und auch auf ausländische Aktien aus. Rund 1,5 Billionen US-Dollar Dividenden wurden im vergangenen Jahr weltweit ausgeschüttet. Dividenden von ausländischen Unternehmen haben in vielen Fällen jedoch den Nachteil, dass neben der deutschen Abgeltungsteuer auch der ausländische Fiskus eine Quellensteuer einbehält. Die Einbehaltung von Quellensteuern durch ausländische Staaten kann auch nicht durch einen Freistellungsauftrag verhindert werden.
Um Doppelbesteuerungen zu vermeiden, hat Deutschland mit rd. 90 ausländischen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, die eine Verrechnung oder Erstattung zu viel gezahlter Quellensteuern regeln. Allerdings gibt es hier eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen. Großbritannien, Südafrika, Singapur, Zypern und Irland erheben überhaupt keine
Quellensteuer. Einige ausländische Staaten erheben Quellensteuern bei Dividenden von bis zu 15 % (z. B. die Niederlande). Dies ist für den deutschen Anleger, die den Sparerfreibetrag übersteigende Einkünfte erzielen kein Nachteil, da bis zu diesem Prozentsatz die ausländische Quellensteuer automatisch mit der deutschen Abgeltungsteuer verrechnet und damit eine Doppelbesteuerung verhindert wird.
Andere Staaten, wie beispielsweise Frankreich, Italien, Spanien, Schweiz und Österreich, behalten dagegen Quellensteuern von bis zu 35 % ein. Auch hier werden bis zu 15 %
Quellensteuer automatisch auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet. Allerdings müssen die darüber hinaus einbehaltenen Quellensteuern per Erstattungsantrag vom Anleger zurückgefordert werden. In Italien und Frankreich beispielsweise müssen sich Anleger darauf einstellen, dass die Bearbeitung mehrere Jahre dauern kann.
In der Schweiz und Österreich dagegen werden die Erstattungsanträge zeitnah bearbeitet und die zu viel gezahlten Steuern binnen einiger Wochen nach Deutschland überwiesen. Die US-Behörden verlangen von amerikanischen Kapitalanlegern eine Quellensteuer von 30 %. Werden die Dividenden nachweislich an einen Ausländer gezahlt, wird die Quellensteuer auf 15 % ermäßigt. Dies ist der Regelfall, da die US-Behörde mit den Depot-Banken entsprechende Verträge abschließt und damit die Steuerermäßigung automatisch erfolgt, sodass Anleger nichts Weiteres veranlassen müssen. Viele Anleger scheuen jedoch den Aufwand und verschenken auf diese Weise nach Schätzungen mehr als 600 Mio. € pro Jahr.
In den letzten Jahren haben immer mehr Länder auf digitale Antragsverfahren umgestellt. So kann zum Beispiel in der Schweiz seit dem Jahr 2020 der Antrag auf Erstattung von zu viel gezahlten Quellensteuern, die dort als Verrechnungssteuer bezeichnet wird, nur noch über das Portal auf der Webseite der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragt werden. Mittlerweile gibt es auch Dienstleistungsangebote, die den Anlegern gegen Gebühr den bürokratischen Aufwand abnehmen wie zum Beispiel das Start-up divizend.
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