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Veröffentlichungen

Ist das reformierte Grundsteuergesetz verfassungswidrig?

Veröffentlichungsdatum: 06.05.2023
Autor: Martin Schrahe
Erschienen in: Herforder Kreisblatt

Ist das reformierte Grundsteuergesetz verfassungswidrig?

Der Bund der Steuerzahler sowie Haus & Grund Deutschland haben ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, dass zum Ergebnis kommt, dass das Grundsteuergesetz des Bundes verfassungswidrig sei. Das Gutachten stammt aus der Feder von Prof. Dr. Gregor Kirchhof, der an der Universität Augsburg lehrt und dort Direktor des Instituts für Wirtschafts- und Steuerrecht und Geschäftsführender Direktor des Instituts für Öffentliches Recht ist. Auf das Gutachten gestützt wollen die beiden Verbände gegen das Bundesmodell, das in elf Ländern gilt, Musterklagen einreichen. Insgesamt sechs Musterklagen sollen in Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen und zwei in Nordrhein-Westfalen eingereicht werden.

Wie sehr die Grundstückseigentümer tatsächlich belastet werden, steht noch gar nicht fest, weil die Gemeinden noch nicht die neuen Hebesätze festgesetzt haben. Bis dahin werden die meisten Bescheide zur Feststellung der Grundsteuerwerte und die Bescheide über die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge also sogenannte Grundlagen-Bescheide für die Grundsteuerbescheide aber schon bestandskräftig sein. Damit droht eine Rechtsschutzlücke, denn nach Einschätzung der beiden Verbände sei bereits jetzt schon klar, dass die Bewertung nach dem sogenannten Bundesmodell strukturell eine mehr als doppelt so hohe Steuerlast verursacht, wie die einfacheren Modelle in Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen.

Die Verfassung fordert, den Belastungsgrund der Grundsteuer klar zu regeln, also festzulegen, warum eine bestimmte Steuer von wem entrichtet werden muss. Die Abgabe bzw. Steuer muss gleichheitsgerecht und folgerichtig bemessen werden. Dies sei im Bundesmodell jedoch nicht mit hinreichender Klarheit erkennbar. Zudem sei das Bundesgesetz sehr kompliziert und streitanfällig. Es verursache einen immensen Aufwand bei den Steuerpflichtigen und den Finanzämtern. Moniert wird, dass sich beim Bundesmodell die Grundsteuer an den Verkehrswerten und damit an möglichen Verkaufserlösen ähnlich wie bei der Einkommensteuer orientiere, obwohl sich die Einkommen- und die Grundsteuer – von der Verfassung her – unterscheiden müssen.

Bemängelt wird auch, dass die Bodenrichtwerte häufig nicht vergleichbar sind und „systematische Bewertungslücken“ aufweisen und somit die strikte Anwendung der Bodenrichtwerte einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes darstelle. Der Bund schaffe kein eigenes Bewertungssystem für die Grundsteuer, obwohl das Bundesverfassungsgericht ein solches System ausdrücklich verlangt hat.
Individuelle Umstände wie Baulasten oder Baumängel werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt und damit maßgebliche Parameter gleichheitswidrig außer Acht gelassen.

Der grundlegende Fehler des Bundesmodells läge darin, das der Grund der Belastung nicht hinreichend erkennbar geregelt sei und nicht versucht werde, den Wert von Grund und Boden grob zu ermitteln. Immobilienwerte müssten entweder anhand zahlreicher Kriterien genau bewertet oder in einfachen, gleichheitsgerechten Pauschalierungen steuerlich bemessen werden. Das Bundesgesetz wähle aber einen verfassungswidrigen Mittelweg. Das Bundesmodell greift auf sehr viele pauschalierte Parameter zurück.

So werden u. a. pauschale Nettokaltmieten und Wohnflächen, Mietniveau-Stufen, Gebäude-Art, Baujahr und Restnutzungsdauern berücksichtigt. Die Folge ist eine äußerst komplexe Bewertung, die im Massen-Verfahren nur schwer anwendbar ist. Dabei sind die Parameter wie die Brutto-Grundfläche kompliziert zu ermitteln, andere wie z. B. die pauschalen Nettokaltmieten sind realitätsfern und deshalb gleichheitswidrig.
Prof. Dr. Kirchhof kommt zu dem Ergebnis, dass die Länder mit dem Bundesmodell sich für ein Grundsteuersystem der Länder Bayern, Hamburg, Hessen oder Niedersachsen entscheiden sollten.

Wir empfehlen Ihnen, Einspruch einzulegen, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen, hilfsweise zu beantragen, den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwertes vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen und zur Begründung auf das Gutachten von Prof. Dr. Kirchhof zu verweisen.

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