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Veröffentlichungen

Kein Betriebsausgabenabzug bei Anschaffung eines Supersportwagens

Veröffentlichungsdatum: 02.12.2023
Autor: Martin Schrahe
Erschienen in: Westfalenblatt / Herforder-Kreisblat

Kein Betriebsausgabenabzug bei Anschaffung eines Supersportwagens.

Das Finanzgericht München (Az.: 7-K-1693/20) hat mit Urteil vom 10.10.2022 für Recht erkannt:
„Unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fallen Ausgaben, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen.

Die Anschaffung eines Supersportwagens, der sich nach seinem Erscheinungsbild als Prototyp eines Sportwagens darstellt, der trotz serienmäßiger Herstellung im Straßenbild Aufsehen erregt, der sportlichen Betätigung dient und geeignet ist, ein Affektionsinteresse des Halters auszulösen und typisierend den privaten Interessen zu dienen, fällt unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.“

Das Finanzgericht musste sich mit der Frage beschäftigen ob in diesem Fall Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen einerseits oder andererseits Aufwendungen vorliegen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Letzteres führt „nur“ zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs für den unangemessenen Teil der Aufwendungen, im Übrigen zur vollständigen Versagung des Betriebsausgabenabzugs.

Dem Urteil lag folgender Fall zu Grunde: Die Klägerin, eine GmbH, erwarb einen sogenannten „Supersportwagen“ zum Kaufpreis von 218.800 €. Nach einem Unfall wurde das Fahrzeug verkauft. Aus dem Verkauf und der Versicherungsentschädigung erlöste die Klägerin 235.000 €. Das Fahrzeug hatte eine Straßenzulassung und wurde nicht als Rennfahrzeug eingesetzt. Es sollte nur bei Veranstaltungen für Kunden und Sponsoren eingesetzt werden, um ein „Rennfeeling“ zu ermöglichen und ein Netzwerk mit anderen Unternehmen und deren Anteilseignern zu knüpfen. Das Fahrzeug selbst wurde auf einem LKW zu den Veranstaltungen gebracht. Die Klägerin war Teil eines weltweit tätigen mittelständischen Konzern mit über 1.300 Mitarbeitern und über 40 Tochtergesellschaften mit einem Umsatz von mehr als 370 Mio. Euro, der seit über 20 Jahren in unterschiedlichen Branchen tätig war.

Ein besonderer Fokus des Konzern liegt auf Produktionsunternehmen mit einer hohen technischen Kompetenz, insbesondere in der Automobilindustrie. Um diese technische Kompetenz zu unterstreichen, beteiligte sich die Gruppe mit ihrem klagenden Tochterunternehmen aktiv im Motorsport. Dies geschiet durch Teilnahme an Rennveranstaltungen und durch die Organisation eigener Motorsportveranstaltungen, zu denen insbesondere Geschäftspartner eingeladen werden, die in der Vermittlung von Unternehmen tätig sind. Im Schnitt erwarb die Gruppe ein bis zwei neue Beteiligungen pro Jahr.

Nach Auffassung des Gerichts gehört die Anschaffung des Sportwagens zu den ähnlichen Zwecken i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, weil es seiner Art nach geeignet ist, unangemessenen Repräsentationsaufwand darzustellen. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Sportwagen, der Technologien aus der Formel 1 nutzt und der zu Unterhaltungszwecken von Geschäftsfreunden eingesetzt wurde. Die Tatsache, dass durch das Fahrzeug auch Gewinn erzielt wurde und die Anschaffung zu Marketingzwecken erfolgte, schließt das Abzugsverbot nicht aus.

Das Finanzamt hatte 50 % der Aufwendungen für das Fahrzeug als unangemessen eingestuft. Das Finanzgericht München gelangte dagegen zu einem vollumfänglichen Betriebsausgabenabzugsverbot, so dass keine Aufteilung vorzunehmen wäre. Wegen des Verböserungsverbots ist es im Ergebnis bei der Behandlung durch das Finanzamt geblieben. Die Revision wurde vom Finanzgericht nicht zugelassen, die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesfinanzhof als unzulässig zurückgewiesen.

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