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Veröffentlichungen

Rückzahlung von Erstattungszinsen als negative Einnahmen bei der Einkommensteuer

Veröffentlichungsdatum: 07.10.2023
Autor: Martin Schrahe
Erschienen in: Herforder Kreisblatt

Im Rahmen der sogenannten Vollverzinsung erfolgt die Verzinsung von Steuernach-zahlungen und Steuererstattungen regelmäßig 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist (sog. Karenzzeit). Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird, d.h. mit Bekanntgabe des Steuerbescheides. Bislang wurden immerhin 0,5 % pro Monat bzw. 6,0 % Zinsen pro Jahr festgesetzt.

Das Bundes-verfassungsgericht hatte entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen auf Grund des seit Jahren niedrigen Zinsniveaus auf dem Kapitalmarkt verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen wurde daher für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 rückwirkend auf 0,15 Prozent pro Monat bzw. 1,8 Prozent p.a. gesenkt.

Ärgerlich aus Sicht vieler Steuerpflichtiger ist, das erhaltene Erstattungszinsen im Rahmen der Einkommensteuer als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Besteuerung unterliegen, gezahlte Nachzahlungszinsen dagegen steuerlich unbeachtlich bleiben. Dies gilt nach einem aktuellen Beschluss vom 01.08.2023 des Bundesfinanzhofes (BFH) jedoch nicht mehr uneingeschränkt:

„1. Werden Erstattungszinsen zur Einkommensteuer im Sinne des § 233a Abs. 1 AO zugunsten des Steuerpflichtigen festgesetzt und an ihn ausgezahlt, und zahlt der Steuerpflichtige diese Zinsen aufgrund einer erneuten Zinsfestsetzung nach § 233a Abs. 5 Satz 1 AO an das Finanzamt zurück, kann die Rückzahlung zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führen.

2. Das Entstehen negativer Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG setzt voraus, dass die vom Steuerpflichtigen aufgrund der erneuten Zinsfestsetzung zu zahlenden Zinsen auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Verzinsungszeitraum entfallen wie die aufgrund der früheren Zinsfestsetzung erhaltenen Erstattungszinsen.“

Negative Einnahmen aus Kapitalvermögen liegen nur dann vor, wenn die Rückzahlung der Einnahmen durch das der Auszahlung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis veranlasst ist, mithin die aus diesem Rechtsverhältnis erzielten Einnahmen an den zuvor Zahlenden zurückerstattet werden. Bei einer geänderten Zinsfestsetzung ist hierbei maßgeblich, ob und – wenn ja – inwieweit es tatsächlich zu einer Rückabwicklung früherer Zinszahlungen kommt.

Dies ist nur insoweit der Fall, als die aufgrund einer geänderten Zinsfestsetzung von dem Steuerpflichtigen gezahlten Zinsen auf denselben Betrag und denselben Zeitraum entfallen wie die aufgrund der vorherigen Zinsfestsetzung an die Finanzbehörde gezahlten Zinsen.

Nach Ansicht des BFH kommt es für die einkommensteuerliche Beurteilung der zurückgezahlten Zinsen nicht darauf an, welcher Betrag tatsächlich zurückgezahlt wurde. Lediglich die Zinsrückzahlung, die auf dieselbe Bemessungsgrundlage wie die zuvor versteuerte Zinsrückzahlung zurückzuführen ist, darf auch als negative Einnahme angesetzt werden. Im Einzelfall kann es dazu kommen, dass bei der Zinsfestsetzung Erstattungs- und Nachzahlungszinsen miteinander verrechnet werden.

Im Streitfall lag eine entsprechende Verrechnung vor. Es kann somit nicht ausschließlich auf den Saldo der im Steuerbescheid ausgewiesenen Zinsfestsetzung abgestellt werden. Demnach ist der zurückgezahlte Betrag aufzuteilen und anhand des jeweiligen Unterschiedsbetrags zu differenzieren.

Maximal in Höhe der zuvor erhaltenen Erstattungszinsen kann die tatsächliche Rückzahlung zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen führen, dies führt bei einer Rückzahlung von Erstattungszinsen aufgrund einer geänderten Steuerfestsetzung zu einer aufwendigen Differenzierung zwischen tatsächlich zurückgezahlten Erstattungszinsen und erstmaligen Nachzahlungszinsen.

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