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Veröffentlichungen

Steuerliche Fallstricke beim Auslandseinsatz

Veröffentlichungsdatum: 02.09.2023
Autor: Martin Schrahe
Erschienen in: Herforder Kreisblatt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über den Abzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben für einen Arbeitnehmer zu entscheiden, der ins außereuropäische Ausland entsandt worden war. Dem BFH wurde folgende Rechtsfrage vorgelegt: Können inländische Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit China steuerfrei (mit Progressionsvorbehalt) gestellten Einkünften in Zusammenhang stehen und im Beschäftigungsstaat China nicht abziehbar sind, als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG in Deutschland abgezogen werden?

Der Leitsatz des Urteils vom 14.12.2022 lautet: „Bezieht ein Steuerpflichtiger für eine Tätigkeit in einem Drittstaat steuerfreien Arbeitslohn, sind hiermit im Zusammenhang stehende Vorsorgeauf-wendungen (im Streitfall Beiträge zur gesetzlichen Renten- sowie Arbeitslosenversicherung) nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen Berücksichtigung nicht als Sonderausgaben abziehbar. Das Verfassungsrecht verpflichtet den Gesetzgeber auch dann nicht, hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn im Tätigkeitsstaat keine steuerliche Entlastung für die Aufwendungen gewährt wird.“

Hintergrund dieser Regelung: Es soll eine doppelte steuerliche Berücksichtigung vermieden werden. Sie gilt aber auch dann, wenn die Vorsorgeaufwendungen, wie im Fall von China dort nicht steuermindernd berücksichtigt werden können. Dem Urteil lag folgender Fall eines sogenannten Expatriate zu grunde: Ein Arbeitnehmer war von seinem inländischen Arbeitgeber vorübergehend nach China entsandt worden.

Den inländischen Wohnsitz behielt er bei. Der im Jahr 2016 bezogene Arbeitslohn entfiel zu 87,72% auf die in China und zu 12,28% auf die im Inland ausgeübte Tätigkeit. Das Finanzamt besteuerte nach Art. 15 Abs. 1 DBA-China den Arbeitslohn im Umfang des inländischen Tätigkeitsanteils von 12,28%. Im Übrigen stellte es die Einkünfte unter Progressionsvorbehalt steuerfrei. Analog hierzu wurden die Beiträge zur inländischen gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung als Sonderausgaben nur mit 12,28 % der geleisteten Beiträge in die Berechnung der Vorsorgeaufwendungen einbezogen. Die mit in Deutschland steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stehenden 87,72% wurden nicht als Sonderausgaben berücksichtigt.

Der BFH entschied, dass kein Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen bei Bezug von steuerfreiem Arbeitslohn aus einer Tätigkeit in einem Drittstaat möglich ist. Die mit den Beiträgen untrennbar verbundenen Einkünfte aus China wurden ebenfalls von der inländischen Besteuerung ausgenommen, sodass sie aus insoweit steuerbefreitem Einkommen geleistet werden konnten. Eine weitergehende steuerliche Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen bedarf es daher nach Auffassung des BFH nicht.

Das Abzugsverbot sei verfassungsgemäß, und zwar selbst dann, wenn eine steuermindernde Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen in China rechtlich nicht möglich gewesen sei. Das Gesetz schließt den Abzug der dort genannten Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben aus, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.

Die Ausnahmeregelung für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen aus einer Tätigkeit in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU), einem Staat aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz liegt nicht vor. Betroffen sind Einkünfte aus Drittstaaten wie zum Beispiel China und den USA aber auch Großbritannien. Da sich das Vereinigte Königreich dazu entschlossen hat, sowohl aus der EU als auch dem EWR auszuscheiden, wurde es zum Drittstaat.

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