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Veröffentlichungen

Vermögensübertragungen unter Ehegatten

Veröffentlichungsdatum: 14.11.2023
Autor: Martin Schrahe
Erschienen in: Herforder Kreisblatt

Immer wieder werden im Rahmen von Betriebsprüfungen sogenannte unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten aufgegriffen. Unbenannte Zuwendungen sind unentgeltliche Vermögensübertragungen unter Ehegatten und können, wenn der Freibetrag von 500.000,– Euro überschritten wurde, Schenkungsteuer auslösen. Dabei werden alle Vermögensübertragungen der letzten 10 Jahre zusammengerechnet. Die Frage, ob ein schenkungssteuerpflichtiger Vorgang vorliegt, ist nicht immer einfach zu beantworten. Die Zuwendung eines Familienheims unter Ehegatten und die üblichen Gelegenheitsgeschenke sind ebenso steuerfrei, wie Leistungen zur Erfüllung von Unterhaltspflichten.

Was als übliche Gelegenheitsgeschenke anzusehen ist, ergibt sich auch aus den Umständen des Einzelfalles und dem Lebensstandard von Schenker und Beschenkten. Keine üblichen Gelegenheitsgeschenke sind die Übertragung von Grundstücken oder Betriebsvermögen.
In Deutschland vorherrschend ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies ist immer dann der Fall, wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde. Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst und haftet kraft Gesetz nicht für die Schulden des Partners. Wird die Ehe durch Scheidung oder Tod aufgelöst, ist der Zugewinn zwischen den Eheleuten auszugleichen. Der Zugewinnausgleich unterliegt nicht der Besteuerung.

Das Zivilrecht verneint zwar bei Zuwendungen unter Ehegatten regelmäßig die Entgeltlichkeit, wenn die Ehepartner über die Unentgeltlichkeit einig sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) folgt dem nicht und begründet dies damit, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, unentgeltliche Zuwendungen am Tatbestand der freigebigen Zuwendung zu messen und diese somit auch in der Ehe steuerpflichtig sind. (Urteile vom 2. März 1994, II R 59/929 und vom 30. März 1994, II R 105/93.

Das Problem, viele Vermögensübertragungen, soweit diese nicht von einem Gericht oder Notar beurkundet wurden, sind dem zuständigen Finanzamt innerhalb von 3 Monaten anzuzeigen. Erfolgt dies nicht durch ein deutsches Gericht oder einen Notar, sind Schenker und Beschenkter anzeigepflichtig, dies ist zum Beispiel der Fall bei der Einrichtung eines Gemeinschaftskontos oder -depots, wobei das Guthaben nur von einem oder überwiegend von einem Ehegatten eingezahlt wird oder auch der Erwerb von Immobilien im Ausland durch die Eheleute, wobei der Kaufpreis im Wesentlichen aus dem Vermögen eines Ehegatten stammt.

Ist das Kind erst einmal in den Brunnen gefallen, besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, dies im Wesentlichen durch die rückwirkende Vereinbarung des Zugewinnausgleichs zu heilen, denn nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG erlischt die Schenkungsteuer auf unentgeltliche Zuwendungen mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit unentgeltliche Zuwendungen als Vorausempfänge auf die Ausgleichsforderung im Rahmen des Zugewinnausgleichs angerechnet werden. Der rückwirkende Wegfall der Steuerschuld führt nicht zum Entfallen des Straftatbestandes der Steuerhinterziehung. Es handelt sich dann um eine „Steuerhinterziehung auf Zeit“ mit der Folge, dass die hinterzogenen Steuern zu verzinsen sind (Hessisches Finanzgericht, 10-K-477/17, Urteil vom 07.05.2018).

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