Das ändert sich im neuen Steuerjahr 2024
Veröffentlichungsdatum:
30.12.2023
Autor:
Martin Schrahe
Erschienen in: Herforder Kreisblatt
Der traditionelle Ausblick auf die Steueränderungen wie in den vergangenen Jahren fällt in diesem Jahr (fast) aus. Eigentlich sollten an dieser Stelle über die Neuerungen, die das Wachstumschancengesetz bringen sollte, informiert werden. Das vom Bundestag verabschiedete Wachstumschancengesetz hat der Bundesrat vorerst gestoppt. Die Länderkammer hat in ihrer Sitzung am 24. November 2023 beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Der Bundesrat sieht grundlegenden Überarbeitungsbedarf, weil seine Änderungsvorschläge im Gesetzgebungsverfahren nur unzureichend Berücksichtigung gefunden haben. Die Verhandlungen wurden am 8.12.2023 abgebrochen. Ausschlaggebend für den Abbruch der Verhandlungen war die unklare Haushaltslage.
Aufgrund der Unsicherheiten rund um den Haushaltsentwurf der Regierung fehlte es an einer Basis, um in Verhandlungen über das Wachstumschancengesetz gehen zu können. Der Vermittlungsausschuss trat nicht mehr im Jahr 2023 zusammen. Damit verschiebt sich auch die Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes ins Jahr 2024. Nachdem das Wachstumschancengesetz nicht mehr im Jahr 2023 verabschiedet werden konnte, sind in letzter Minute einige unstreitige Steuergesetzesänderungen in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen worden, welches der Deutsche Bundestag am 14.12.2023 beschlossen und dem der Bundesrat am 15.12.2023 zugestimmt hat. So wird die Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 gestrichen. Im Dezember 2022 hatte der Bund die Kosten für den Abschlag für Gas und Wärme übernommen, um die Bürger bei den damaligen hohen Energiepreisen zu entlasten. Als sozialer Ausgleich sollten diese Hilfen versteuert werden, was nun nicht mehr erfolgen soll. Im Einkommen- und Körperschaftssteuergesetz (EStG, KStG) wird es Änderungen bei der sog. Zinsschranke geben. Dies betrifft § 4h EStG und § 8a KStG, die an die Vorgaben der europäischen Anti-Steuervermeidungsrichtlinie angepasst werden.
Als bedeutende Gesetzesneuerung kann man mit Fug und Recht das Gesetz zur Modernisierung des Personenengesellschaftsrechts (MoPeG) bezeichnen. Es tritt am 1.1.2024 in Kraft. Die sogenannte „Gesamthand“ (Gemeinschaft zur gesamten Hand) im Gesellschaftsrecht wird abgeschafft. Wie bei Kapitalgesellschaften erfolgt ab dem 1.1.2024 eine strikte Trennung der Vermögenssphären zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter. Dies veranlasste den Gesezgeber zu einigen Änderungen im Steuerrecht. Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Ertragsteuer, Grunderwerbsteuer und Erbschaft-/Schenkungsteuer weiterhin als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Dazu wurde die Einfügung eines § 24 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) und eines § 2a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) beschlossen und die Abgabenordnung (AO) um den § 14a ergänzt und § 39 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 AO geändert. § 24 GrEStG gilt für das Jahr 2024 sowie die Veranlagungsjahre 2025 und 2026.
Im Ergebnis bedeutet dies die Beibehaltung des Status Quo für die Besteuerung von Personengesellschaften und ihrer Gesellschafter in der Grunderwerbsteuer für drei Jahre. Die eigentlich im Wachstumschanchengesetz vorgesehenen Anpassungen an das MoPeG sind weitestgehend in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen worden. Das betrifft u. a. die Definition der Körperschaftsteuersubjekte in § 3 KStG, die Änderung von § 8 Abs. 4 KStG, die Neuregelungen zum Begriff der Personenvereinigungen und Auslandskörperschaften in §§ 14a, 14b AO, die Generalvorschrift in § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO nach der rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Weitere Änderungen betreffen die Vorschriften für die Bekanntgabe von Bescheiden und das Vollstreckungsverfahren gegen Personenvereinigungen, die Einspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung, die Regelungen zur Klageerhebung gegen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und die Definition der rechtsfähigen Personengesellschaften im Erbschaftsteuerrecht (§§ 2a, 10, 13b, 18 ErbStG).
Weitere Änderungen sind der erhöhte Grundfreibetrag, der im Jahr 2024 von derzeit 10.908 Euro auf 11.604 Euro steigt. Für ein zu versteuerndes Einkommen bis zu dieser Höhe fällt bei einem ledigen Steuerzahler keine Steuer an. Bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, verdoppelt sich der Grundfreibetrag auf 23.208 Euro. Der Kinderfreibetrag steigt von bisher 6.024 Euro auf 6.384 Euro, beträgt also je Elternteil 3.192 Euro. Beim Solidaritätszuschlag wird die Freigrenze ab 2024 auf 18.130 Euro (Splittingtarif 36.260 Euro) angehoben. Liegt die zu zahlende Einkommensteuer unter dieser Freigrenze, fällt kein Solidaritätszuschlag mehr an. Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung oder in einen Basis-¬Rentenvertrag können im Jahr 2024 Ledige in Höhe von 27.566 Euro und zusammenveranlagte Eheleute bis zu 55.132 Euro als Sonderausgaben geltend machen. Das gilt auch, wenn zur Auffüllung des Rentenkontos Einmalzahlungen an die Deutsche Rentenversicherung geleistet werden.
Bereits seit dem 1.1.2023 sind die Einnahmen und die private Nutzung, also die Entnahmen, aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttonennleistung von bis zu 30 kW (Peak) auf Einfamilienhäusern und Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen (z. B. Gewerbeimmobilien) steuerbefreit. Die Steuerbefreiung gilt ebenfalls für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Gebäude mit Wohn- und Gewerbeeinheiten mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken bis zu einer Bruttonennleistung von 15 kW (Peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit, max. 100 kW (Peak) pro Steuerpflichtigen. Die Befreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms (Einspeisung, Mieterstrom, Aufladen von Kfz). Im Gegenzug können Verluste aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen ab 2023 nicht mehr geltend gemacht werden. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für bereits bestehende Anlagen als auch solche Anlagen, die ab 2023 neu installiert wurden.
Die Lieferung und die Installation von Photovoltaikanlagen nebst Stromspeicher unterliegen seit dem 01.01.2023 einem Umsatzsteuersatz von 0 %. Voraussetzung: Die Installation erfolgt auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäude, die für Tätigkeiten genutzt werden, die dem Gemeinwohl dienen. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttonennleistung nicht mehr als 30 kW (Peak) beträgt bzw. betragen wird. Durch die Einführung des Nullsteuersatzes wird seit dem 1.1.2023 in Rechnungen keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen respektive in der Rubrik „Steuersatz“ 0 % angegeben. Da keine Umsatzsteuer bezahlt wurde, können auch keine Vorsteuern beim Finanzamt geltend machen.
Eine bürgerfreundliche Vereinfachungsregel hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 30.11.2023 veröffentlicht zur Klärung von Einzelfragen hinsichtlich der Anwendung des Nullsteuersatzes in der Umsatzsteuer für bestimmte Photovoltaikanlagen. Danach ist ausnahmsweise eine rückwirkende Entnahme von Photovoltaik-Altanlagen zum 1. Januar 2023 möglich, wenn dies bis zum 11. Januar 2024 gegenüber dem Finanzamt erklärt wird. Steuerpflichtige, die dieses Wahlrecht nutzen möchten und die rückwirkend die Photovoltaikanlage zum Nullsteuersatz aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen entnehmen möchten, müssen sich also beeilen.
Voraussetzung für die rückwirkende Entnahme ist, dass der Betreiber nachweislich zukünftig mehr als 90% des mit der Anlage erzeugten Stroms für unternehmensfremde Zwecke verwenden wird. Diese Voraussetzung ist aus Vereinfachungsgründen stets erfüllt bei Stromspeicherung mittels Batterie, bei Betrieb einer Wärmepumpe oder bei nicht nur gelegentlichem Laden eines E-Fahrzeugs mittels Wall-Box.
Die rückwirkende Entnahme löst keine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach § 15a UStG aus und es erfolgt keine Umsatzbesteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe für den privat verbrauchten Strom ab dem 1.1.2023. Der eingespeiste Strom ist weiterhin mit 19 % der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Es erfolgt kein vorzeitiger Wechsel in die Kleinunternehmerregelung durch die Entnahme.
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