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Veröffentlichungen

Mit der Eigenheimschaukel erfolgreich Steuern sparen

Veröffentlichungsdatum: 02.02.2024
Autor: Martin Schrahe
Erschienen in: Herfoder Kreisblatt

Mit der sogenannten Eigenheimschauckel kann ohne Steuerbelastung Vermögen auf einen Ehepartner übertragen werden und zwar nicht nur das Eigenheim, sondern am Ende auch Barvermögen.

In unserem Fall ist ein Ehegatte Eigentümer eines sehr wertvollen und ausschließlich selbst genutzten Eigenheims und schenkt die Immobilie im Verkehrswert von 2 Mio. € seinem Ehepartner. Da es sich um ein Familienheim handelt, bleibt die Übertragung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG vollkommen schenkungsteuerfrei. Grunderwerbsteuer fällt bei Grundstücksübertragungen unter Ehegatten ebenfalls nicht an.

Nach zwei Jahren kauft der Ehegatte das Eigenheim wieder zum Verkehrswert zurück. Dieser Vorgang löst ebenfalls keine Steuerbelastung aus, weder Schenkungsteuer noch Einkommensteuer noch Grunderwerbsteuer. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt nicht vor, da eine Veräußerung zum Marktpreis grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich ist. Zu beachten ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ein Familienheim zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und sich darin der „Mittelpunkt des familiären Lebens“ befinden muss. Zweit-, Ferien- und Wochenendwohnsitze sind nicht begünstigt.

Im Ergebnis hat der Ehegatte 2 Mio. € Barvermögen erhalten. Bei der Schenkung sollten keine Vorbehalts- und Widerrufsrechte vereinbart werden, da diese das Modell zum Scheitern bringen könnten und es sollte zwischen Schenkung und Rückkauf eine gewisse „Schamfrist“ liegen. Theoretisch kann das Modell mehrfach wiederholt werden, da § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG keine „Einmalbegünstigung“ enthält. Hier raten Fachleute allerdings zur Vorsicht.

Bitte beachten Sie, dass die oben beschriebenen steuerlichen Folgen nicht für sogenannte unbenannte Zuwendungen gelten. Unbenannte Zuwendungen sind unentgeltliche Vermögensübertragungen von nicht steuerbefreiten Vermögensgegenständen unter Ehegatten. Dabei werden alle Vermögensübertragungen bzw. Vorschenkungen der letzten 10 Jahre zusammengerechnet. Wenn der Freibetrag von 500 000 € überschritten würde, würde Schenkungsteuer ausgelöst werden. In diesen Fällen können häufig ähnliche Wirkungen mit der sogenannten Güterstandsschauckel erreicht werden, wenn der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet und der Zugewinn zwischen den Eheleuten ausgeglichen wird. Dies geht auch rückwirkend. Der Zugewinnausgleich unterliegt nicht der Besteuerung. Bereits vollzogene unbenannte Zuwendungen können als Vorausempfänge auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden, damit erlischt nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG auch die Schenkungsteuer auf unentgeltliche Zuwendungen mit Wirkung für die Vergangenheit.

Die Güterstandsschaukel und die Eigenheimschauckel gehören zu den rechtssichersten und effektivsten Gestaltungsoptionen im deutschen Mittelstand. Im Hinblick auf die Generationennachfolge sollte versucht werden, das Vermögen unter den Ehegatten möglichst gleichmäßig aufzuteilen, um erbschaftsteuerliche Progressionseffekte zu vermeiden und die Freibeträge voll auszuschöpfen. Immerhin hat jedes Kind einen Freibetrag von 400.000,– € sowohl nach der Mutter wie auch nach dem Vater, und zwar alle 10 Jahre!

Hat beispielsweise ein Ehepaar mit zwei Kindern Vermögenswerte in Höhe von 1.600.000 € und liegt ohne unsere Gestaltung sämtliches Vermögen bei einem Ehegatten, dann würden bei gleichmäßigen Vermögensübertragungen auf beide Kinder 15 % Steuer auf jeweils 400.000,– €, also insgesamt 120.000,– € Steuern anfallen. Werden dagegen Vermögenswerte von 800.000,– € jeweils von einem Ehegatten gleichmäßig auf beide Kinder übertragen, gewährt das Gesetz jedem Kind ein Steuerfreibetrag in Höhe von 400.000 €. Da jedem Kind pro Ehegatten ein Steuerfreibetrag in Höhe von 400.000 € gewährt werden kann, liegt die steuerpflichtige Summe im Endeffekt bei 0 €.

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