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Veröffentlichungen

Wachstumschancengesetz: Neue Steuervorteile für Privatleute bei der Einkommensteuer

Veröffentlichungsdatum: 04.05.2024
Autor: Martin Schrahe
Erschienen in: Herforder Kreisblatt

Nachdem der Bundesrat am 22.3.2024 dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz zugestimmt hatte wurde es am 27.3.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Ein Überblick über wichtige Änderungen und Neuregelungen.

Der steuerpflichtige Teil der Altersrenten steigt in Zukunft langsamer. Ab dem Jahr 2023 steigt der steuerpflichtige Anteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang jährlich um 0,5 %, statt wie bisher um 1 %. Wer 2023 in Rente gegangen ist, versteuert daher anstatt 83 % nur noch 82,5 %. Damit muss erst der Renteneintrittsjahrgang 2058 die Rente zu 100 % versteuern. Der verlangsamte Anstieg des Besteuerungsanteils der Renten wird auch im Bereich des Altersentlastungsbetrags nachvollzogen. Ab dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 %, sondern von 0,4 % verringert. Der Höchstbetrag sinkt beginnend mit dem Jahr 2023 um jährlich 19 € anstatt bisher 38 €. Von Versorgungsbezügen bleibt ein nach einem Prozentsatz ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Dieser Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 € und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 €. Ab dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrages nicht mehr in jährlichen Stufen von 0,8 %, sondern nur noch um 0,4 % p. a. verringert.

Für Gewinne aus sogenannten Spekulationsgeschäften (private Veräußerungsgeschäfte) wird ab dem 1. Januar 2024 die Grenze für die Steuerfreiheit von weniger als 600 € auf weniger als 1.000 € für den Gesamtgewinn je Kalenderjahr angehoben. Soweit Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, steht jedem Ehegatten die Freigrenze einzeln zu.

Bisher konnten nicht ausgeglichene Verlust bis zu 1 Mio. € bzw. 2 Mio. € bei zusammenveranlagten Ehegatten in jedem Verlustvortragsjahr unbeschränkt steuermindernd geltend gemacht werden. Für den übersteigenden Betrag war die Verlustverrechnung allerdings auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte beschränkt (sogenannte Mindestgewinnbesteuerung). Für den Zeitraum von 2024 bis 2027 wird die Möglichkeit zur Verlustverrechnung auf 70 % des Gesamtbetrags der Einkünfte angehoben.

Die Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a des Einkommensteuergesetz (EStG) eröffnet Steuerpflichtigen die Möglichkeit, lediglich die entnommenen Gewinne regulär zu versteuern und darüber hinaus die nicht entnommenen Gewinne im Rahmen der sogenannten Thesaurierungsbegünstigung mit lediglich 28,25 % zu versteuern. Ab dem Jahr 2024 wird u.a. der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer entnommen werden, erhöht.

Damit steht künftig ein höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung. Das Gesetz enthält zukünftig eine Fiktion, wonach Entnahmen vorrangig bis zur Höhe der Einkommensteuer und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlags als zur Zahlung dieser Beträge verwendet gelten. Die Neuerung entbindet den Steuerpflichtigen vom Nachweis, ob und in welcher Höhe Entnahmen zum Zweck der Tilgung der Steuern für begünstigt besteuerte, nicht entnommene Gewinne eingesetzt wurden.

Im Rahmen der Sonderregelung zur Besteuerung der privaten Nutzung von reinen Elektrofirmenfahrzeugen, inkl. Brennstoffzellenfahrzeugen, die an Arbeitnehmer überlassen werden, ist nur ein Viertel des Bruttolistenpreis anzusetzen, wenn der Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 € beträgt. Dieser Höchstbetrag wird ab dem 1.1.2024 auf 70.000 € angehoben.

Vermieter können wieder eine degressive Abschreibung (AfA) für Wohngebäude in Höhe von 5 % p. a. steuermindernd geltend machen, wenn das Gebäude vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden ist und mit der Herstellung oder Anschaffung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird.

Daneben gibt es eine Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG), die dann in Anspruch genommen werden kann, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 (bisher 1.1.2027) gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen 5.200 € (bisher 4 800 €) je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 € (bisher 2.500 €) je Quadratmeter Wohnfläche.

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