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Der Fiskus und die Weihnachtszeit

Publication date 03.12.2022
author: Martin Schrahe
Published in: Westfalenblatt / Herforder-Kreisblat

„Es begab sich aber zu der Zeit, dass ein Gebot von dem Kaiser Augustus ausging, dass alle Welt geschätzt würde. Und diese Schätzung war die allererste und geschah zur Zeit, da Quirinius Statthalter in Syrien war. Und jedermann ging, dass er sich schätzen ließe, ein jeder in seine Stadt.“ So beginnt die Weihnachtsgeschichte, denn Kaiser Augustus hatte im Jahre Null zur ersten Volkszählung aufgerufen, um die Bevölkerung des Reiches nach Heimatzugehörigkeit und Vermögen zu erfassen. Nur aus fiskalischen Gründen machte sich also Josef aus Galiläa zusammen mit der hochschwangeren Maria in das jüdische Land zur Stadt Bethlehem auf, damit er sich schätzen ließe.

Das Weihnachtsfest ist auch für den Fiskus ein Fest der Freude, denn es lässt die Steuereinnahmen kräftiger sprudeln als sonst: Das Weihnachtsgeld erhöht die Lohnsteuer und die Weihnachtsgeschenke bescheren dem Staat Umsatzsteuer. Feuchtfröhliche Weihnachtsfeiern sorgen neben der Kaffeesteuer auch für zusätzliche Bier-, Sekt- und Brandweinsteuereinnahmen in der Staatskasse.

Die Stille Nacht ist dem Fiskus überhaupt nicht heilig. Die bei uns übliche Gestaltung des Weihnachtsfestes führt zu millionenfachen Steuervorgängen. Weihnachtsgeschenke erfüllen als „Schenkung unter Lebenden“ den steuerlichen Tatbestand des § 7 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz und sind in vielen Fällen eigentlich steuerpflichtig. Damit aber das Christkind kein schlechtes Gewissen haben muss, hat der Gesetzgeber in § 13 Nr. 14 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz übliche Gelegenheitsgeschenke von der Steuer befreit.

Der gewissenhafte Steuerrechtler muss sich nun Gedanken darüber machen, was überhaupt übliche Gelegenheitsgeschenke sind. Zunächst braucht man also eine Gelegenheit, wie z. B. das bevorstehende Weihnachtsfest. Zu diesem Anlass können Geschenke im üblichen Rahmen gemacht werden. Was in diesem Zusammenhang als üblich anzusehen ist, ergibt sich auch aus den Umständen des Einzelfalles und dem Lebensstandard von Schenker und Beschenkten. Feste Freibeträge gibt es also nicht. Ist der Schenker besonders großzügig besteht die Gefahr, dass die Zuwendung mit dem gesamten Wert der Schenkungsteuer unterliegt und nicht nur mit dem Teil, der das übliche Maß übersteigt.

Gerade zu Weihnachten werden in vielen Familien größere Geschenke gemacht. Das Weihnachtsfest bietet damit als „Steuersparmodell“ die Gelegenheit, nicht nur geringfügige Vermögenswerte steuerfrei zu übertragen. So können beispielsweise Unterhaltungselektronik, Smartphone, Schmuck und Mobiliar steuerfrei übertragen werden. Sicherlich keine üblichen Gelegenheitsgeschenke sind die Übertragung von Grundstücken, Betriebsvermögen oder Elektrofahrzeugen.

Ob ein E-Bike ein übliches Gelegenheitsgeschenk ist, ist soweit ersichtlich noch nicht Gegenstand eines Finanzrechtsstreites gewesen. Angesichts der Tatsache, dass früher häufig Fahrräder zum Geburtstag oder zu Weihnachten verschenkt wurden, sollten m. E. handelsübliche E-Bikes als Gelegenheitsgeschenke eingeordnet werden, wenn man „die Kirche im Dorf lässt“ und nicht ein E-Bike für 10.000,– Euro oder mehr verschenkt.
Für die Frage der Üblichkeit von Geschenken werden abweichend von der sonst geltenden Regelung nur die Geschenke eines Weihnachtsfestes zusammengerechnet; Vorjahre bleiben außer Betracht. Auch werden mehrere Schenker – etwa Oma und Opa – getrennt betrachtet. So wird das Weihnachtsfest auch für den geplagten Steuerbürger zum Fest der Freude.

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