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Veröffentlichungen

Die geerbte Steuerhinterziehung

Veröffentlichungsdatum: 05.05.2018
Autor: Martin Schrahe
Erschienen in: Herforder Kreisblatt / Westfalenblatt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte den Fall zweier Schwestern zu entscheiden die Kapitalvermögen von ihrer Mutter erbten. Die Mutter hatte in den Jahren 1993 bis 1999 Kapitaleinkünfte im Ausland erzielt, die sie nicht in ihren Einkommensteuererklärungen angegeben hatte. Seit 1995 war sie aufgrund einer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage wirksame Steuererklärungen abzugeben. Die Steuererklärungen der Mutter waren unter Beteiligung der Schwester der Miterbin erstellt worden. Dieser war spätestens ab Eintritt des Erbfalls bekannt, dass die Mutter ihre Kapitaleinkünfte in den Einkommensteuererklärungen zu niedrig angegeben hatte, berichtigte die Erklärungen der Mutter jedoch nicht. Fraglich war, ob die Steueransprüche verjährt waren oder eine verlängerte Festsetzungsfrist aufgrund einer Steuerhinterziehung vorliegt.

Der BFH urteilte, dass die Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers auch dessen Steuerschulden „erben“. Auf die Kenntnis von der objektiven Steuerverkürzung des Erblassers kommt es nicht an, sondern nur auf die Höhe der entstandenen Steuerschuld. Da die Erben als Gesamtschuldner haften, kann das Finanzamt im Rahmen eines pflichtgemäßen Ermessens jeden Erben für die gesamte Steuerschuld des Erblassers in Anspruch nehmen. Zudem geht der BFH wegen Steuerhinterziehung von einer Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre aus. Die Erben waren zur Berichtigung der fehlerhaften Steuererklärungen verpflichtet. Die Berichtigungspflicht besteht selbst dann, wenn wegen Demenz des Erblassers die Steuererklärungen unwirksam waren, da dies auf die Höhe der gesetzlich entstandenen Steuer keine Auswirkung hat. Erfährt ein Erbe vor oder nach dem Erbfall, dass die Steuern des Erblassers zu niedrig festgesetzt wurden, ist er verpflichtet, die (unwirksamen) Steuererklärungen des Erblassers zu berichtigen. Unterlässt er dies, begeht er Steuerhinterziehung. Dadurch verlängert sich die Festsetzungsfrist für die verkürzten Steuern für alle Erben auf zehn Jahre, selbst wenn einzelne Miterben die Steuerhinterziehung weder selbst begangen haben noch von dieser wussten. Die unterlassene Berichtigung nach erkannter Unrichtigkeit der Steuererklärungen führt zu einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Dies hat zur Folge, dass sich die Festsetzungsfrist für die verkürzte Steuer auf zehn Jahre verlängert.

Daher sollten Steuerpflichtige nach einem Erbfall eine rasche Klärung der steuerlichen Verhältnisse des Erblassers versuchen, denn der Fiskus erhebt pro Jahr 6 % Zinsen auf rückständige Steuern. Der Zinslauf kann jedoch durch eine Vorabzahlung gestoppt werden.

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