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Veröffentlichungen

Die groteske Einordnung von Minuszinsen durch den Fiskus

Veröffentlichungsdatum: 07.04.2018
Autor: Martin Schrahe
Erschienen in: Herforder Kreisblatt / Westfalenblatt

Negativzinsen zu zahlen ist ärgerlich für den Sparer. Kann der Verlust wenigstens beim Finanzamt geltend gemacht werden? Die Frage was Zinsen sind war früher einfacher zu beantworten. Jemand verleiht Geld und bekommt dafür als Gegenleistung Zinsen. Im Gegensatz dazu erhalten Banken, die Guthaben bei der Europäischen Zentralbank unterhalten aktuell einen Einlagezins von minus 0,4 % (sogenannte Minuszinsen). In der derzeitigen Niedrigzinsphase geben einige Kreditinstitute diese negativen Zinsen auf Einlagen an ihre Kunden weiter, insbesondere, wenn größere Summen als Tages- oder Festgeld angelegt werden.

Die Finanzverwaltung ordnet negative Einlagezinsen jedoch nicht als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern als eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr ein (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.05.2015). Behält ein inländisches Kreditinstitut negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital ein, stellen diese negativen Einlagezinsen keine Zinsen i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG dar, da sie nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt werden. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung vielmehr um eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr, die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten vom Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Absatz 9 Satz 1 EStG erfasst sind. im System der Abgeltungssteuer verhindert im privaten Bereich § 20 Abs. 9 EStG die Geltendmachung dieser negativen Zinsen als Werbungskosten. Steuerpflichtige sind somit doppelt belastet.

Im betrieblichen Bereich können negative Einlagezinsen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Der Deutsche Steuerberaterverband hält diese Regelung für grotesk. Sparer seien ohnehin die Leidtragenden der politisch motivierten Niedrigzinsen. Diese Auslegung des Steuerrechts sei das völlig falsche Signal. Während Firmenkunden die Minuszinsen als Betriebsausgaben absetzen können, bleiben Kleinsparer auf ihnen sitzen.

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