Im Streitfall gehörte der Pkw zu 100 % zum Betriebsvermögen (BV) des Klägers, da dieser nach Aktenlage den Pkw als gewillkürtes BV behandelt hatte. Dies ist möglich, wenn ein Wirtschaftsgut zu mindestens 10 % und nicht mehr 50 % betrieblich genutzt wird. Die auf die private Nutzung entfallenden Aufwendungen werden entsprechend dem Gewinn wieder hinzugerechnet.
Das Finanzgericht Sachsen (FG) hatte die Rechtsfrage zu beurteilen, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines im Betriebsvermögen befindlichen gemischt genutzten PKW vollständig zu versteuern ist, oder nur im Umfang der betrieblichen Nutzung.
Die Problematik macht folgendes Beispiel deutlich: Ein neuer Pkw wird für 60.000, — € gekauft, der private Nutzungsanteil beträgt 70 %. Nach sechs Jahren ist der Pkw abgeschrieben, der Buchwert null. Steuerlich als Betriebsausgabe haben sich 70 % von 60.000, — = 42.000, — Euro nicht ausgewirkt. Bei einem Verkauf für 20.000, — Euro entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn in Höhe von 20.000, — Euro. Folgt man der Auffassung des Klägers würde ein steuerpflichtiger Gewinn in Höhe von 6.000, — Euro (30 % von 20.000,–) entstehen. Ein beträchtlicher Unterschied.
Das FG (Urteil vom 4.5.17, 5 K 1362/15) hat, wie bereits zuvor der X. Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) mit seinem Urteil vom 25.3.15 (X R 14/12) keine Kürzung der Betriebseinnahme bei Veräußerung eines überwiegend privat genutzten, im Betriebsvermögen gehaltenen Pkw, zugelassen. Wenn ein Pkw des Betriebsvermögens veräußert oder ins Privatvermögen überführt wird, ist die Differenz zwischen dem Verkaufserlös/Zeitwert und dem Buchwert in voller Höhe steuerpflichtig. Der Kläger argumentierte, dass der Teil der Aufwendungen für Privatfahrten dem Gewinn als Nutzungsentnahmen wieder hinzugerechnet worden war und sich insbesondere die Abschreibungen wegen der privaten Nutzungsentnahme in dieser Höhe steuerlich nicht ausgewirkt haben. Nach Meinung des Klägers liegt ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip vor. Danach dürfen grundsätzlich nur die Nettoeinnahmen, also Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben, Gegenstand der Einkommensbesteuerung sein. Das subjektive Nettoprinzip verhindert die Besteuerung des Existenzminimums. Das objektive und subjektive Nettoprinzip sind Ausfluss des Leistungsfähigkeitsprinzips, welches das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aus Art. 3 Grundgesetz ableitet. Danach muss sich der Umfang der Besteuerung nach der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit bemessen. Ein Verstoß gegen dieses Prinzip ist nach dem Beschluss des BVerfG vom 7.12.1999 nur bei Vorliegen wichtiger Gründe hinnehmbar, zum Beispiel bei Lenkungs- oder Sozialzwecknormen und begrenzt damit den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
Der VIII. Senat des BFH hat nun in einem Beschluss auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hin, die Revision zu gelassen. Dies legt die Vermutung nahe, dass der VIII. Senat anderer Auffassung sein könnte. Die Rechtsfrage betrifft alle Fälle, in denen ein Steuerpflichtiger einen Pkw mit einer betrieblichen Nutzung unterhalb von 50 % zum gewillkürten Betriebsvermögen macht und später veräußert. Wenn Sie Ihren auch privat genutzten Firmenwagen mit Gewinn veräußern, sollten Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen unter Bezugnahme auf das anhängige Verfahren mit dem Aktenzeichen: VIII R 9/18.
Der Steuerpflichtige hätte ein günstigeres steuerliches Ergebnis erzielen können, wenn er nicht den PKW, sondern lediglich die Nutzungen eingelegt hätte.