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Veröffentlichungen

Keine Erbschaftsteuerbefreiung für ein an ein Familienheimgrundstück angrenzendes Gartengrundstück

Veröffentlichungsdatum: 12.11.2018
Autor: Martin Schrahe
Erschienen in: Herforder Kreisblatt / Westfalenblatt

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass sich die Erbschaftsteuerbefreiung für ein sogenanntes Familienheim nicht auf ein angrenzendes Gartengrundstück erstreckt (Mit Urteil vom 16.05.2018,  Az. 4 K 1063/17 Erb).

Der Verstorbenes war Eigentümer von zwei Flurstücken, die aneinander angrenzen und im Grundbuch auf verschiedenen Blättern eingetragen sind. Das Flurstück 1 ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Das Flurstück 2 ist unbebaut. Beide Flurstücke sind einheitlich eingefriedet und wurden zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer war streitig, ob für beide Flurstücke die Anwendung der Steuerbefreiung für mit einem Familienheim bebaute Grundstücke angewendet werden kann.

Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nur für das Flurstück 1 mit der Begründung, dass es sich um zwei selbständige wirtschaftliche Einheiten handele. Das Flurstück 2 sei unbebaut und falle daher nicht in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiungsvorschrift. Die Erbin argumentierte, dass es sich auf Grund der einheitlichen Bezeichnung und Adresse sowie der Nutzung beider Grundstücke nach der Verkehrsanschauung um eine wirtschaftliche Einheit handele.

Das Finanzgericht Düsseldorf urteilte, das der Begriff des mit einem Familienheim bebauten Grundstücks nicht an den Begriff der wirtschaftlichen Einheit anknüpfe und es daher nicht darauf ankomme, ob die Flurstücke 1 und 2 eine wirtschaftliche Einheit bilden, denn dieser Begriff sei zivilrechtlich zu verstehen. Ein Grundstück ist der räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts auf einer eigenen Nummer eingetragen ist. Das Flurstück 2, das an das mit einem Familienheim bebaute Grundstück angrenze und im Grundbuch auf einer eigenen Nummer eingetragen ist, werde nicht von der Steuerbefreiungsvorschrift des § 13b Abs. 1 Nr. 4b ErbStG erfasst.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Um dem Streit aus dem Wege zu gehen, bietet sich als Lösung die Zusammenlegung der Flurstücke zu einem Flurstück mit einer Nummer im Grundbuchblatt an.

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