Keine Schenkungsteuer bei gemeinsamer Luxuskreuzfahrt
Veröffentlichungsdatum:
01.09.2018
Autor:
Martin Schrahe
Erschienen in: Herforder Kreisblatt / Westfalenblatt
Ein Steuerpflichtiger hatte seine Lebensgefährtin auf eine fünfmonatige Kreuzfahrt um die Welt in einer Luxuskabine mitgenommen und hierfür insgesamt ca. 500.000 € bezahlt. Für Flüge, Ausflüge, etc. fielen weitere 45.000 € an, die vom Steuerpflichtigen allein getragen wurden, da die eingeladene Lebensgefährtin finanziell nicht in der Lage gewesen wäre eine solche Reise zu buchen.
Während der Reise kamen dem Steuerpflichtigen Zweifel, ob evtl. eine Schenkung vorliegt. Er bat das zuständige Finanzamt um eine schenkungsteuerrechtliche Beurteilung des Sachverhalts. Das Finanzamt forderte ihn darauf hin zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf und setzte für den vermeintlich steuerpflichtigen Erwerb der Lebensgefährtin in Höhe der hälftigen Gesamtkosten Schenkungsteuer fest. Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige zunächst im Rahmen eines Einspruchs und anschließend mit seiner Klage. Das Finanzgericht gab dem Steuerpflichtigen Recht und urteilte, dass die Mitnahme auf eine Kreuzfahrt ebenso wenig wie die Kostenübernahmen für Anreise, Flüge oder Verpflegung eine Schenkung darstelle.
Nach Auffassung des Finanzgerichtes Hamburg (3-K-77/17, Urteil vom 12.06.2018) ist die kostenfreie Mitnahme des Partners auf eine Kreuzfahrt keine Vermögensverschiebung, weil keine Vermögensmehrung auf Seiten des Beschenkten feststellbar sei. Es wurde kein frei verfügbares Forderungsrecht auf Durchführung der Reise verschafft, die Bedachte habe nicht frei über die Zuwendung verfügen können. Dies sei daran geknüpft gewesen, den Kläger auf der Reise zu begleiten. Eine Schenkung könne darüber hinaus nur dann vorliegen, wenn der Schenkende auf einen Wertersatzanspruch verzichtet, soweit dem Beschenkten eigene Aufwendungen erspart bleiben. Dies ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Beschenkte die Reise mit eigenen Mitteln gar nicht erst hätte antreten können. Das Gericht hat die Mitnahme auf die Kreuzfahrt im Ergebnis lediglich als Gefälligkeit beurteilt.
Da noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, ob der gemeinsame Konsum von Reiseleistungen eine Schenkung darstellen kann, ist die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Betroffene Steuerpflichtige sollten unter Hinweis auf dieses Verfahren insoweit das Ruhenlassen des eigenen Verfahrens beantragen.
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