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Veröffentlichungen

Bei Pensionsansprüchen aus Gehaltsumwandlungen ist die Erdienbarkeit nicht zu prüfen

Veröffentlichungsdatum: 19.09.2018
Autor: Martin Schrahe
Erschienen in: Herforder Kreisblatt / Westfalenblatt

In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall wurde 1994 dem 1952 geborenen Gesellschafter-Geschäftsführer, eine Pension von 60 % seines letzten Monatsgehalts zugesagt. Im Jahr 2010 wurde die Zusage in zwei Punkten geändert:

  • Für die bisher zugesagte Pension wurde der Durchführungsweg gesplittet: Für den bereits erdienten Teil blieb es bei der Direktzusage; für den noch nicht erdienten Teil, das sog. future service, wurde der Durchführungsweg von der Direktversicherung auf eine rückgedeckte Unterstützungskasse umgestellt. Insoweit hatte die GmbH ab der Umstellung Beiträge an die Unterstützungskasse zu entrichten.
  • Die Altersversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers wurde insoweit aufgestockt, als er auf einen Teil seines Monatsgehalts (2.070 € von 5.750 €) verzichtete, den die GmbH der Unterstützungskasse zuwendete. Die GmbH hatte dabei sicherzustellen, dass die Unterstützungskasse diese Mittel in eine Rückdeckungsversicherung einzahlte. Dabei waren die Ansprüche gegen die Versicherung zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers zu verpfänden.

Das angemessene Gehalt war kurz vor der Gehaltsumwandlung moderat um 637 € monatlich erhöht worden. Nach der Umwandlung verblieb ein Grundgehalt von 3.700 €, dass für laufenden Lebensunterhalt ausreichend war.

Das Finanzamt nahm für die zusätzlich vereinbarte Altersversorgung eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Der bereits 58 Jahre alte Gesellschafter-Geschäftsführer habe diese zusätzliche Altersversorgung nicht mehr erdienen können (keine zehn Jahre bis zur Pensionierung). Pensionszusagen werden steuerlich nicht anerkannt, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer die zugesagten Leistungen bis zu seiner Pensionierung nicht mehr erdienen kann oder die zugesagten Leistungen unangemessen hoch sind. Zwischen der Zusage und dem Zeitpunkt der Pensionierung müssen im Regelfall mindestens zehn Jahre liegen. Der Gedanke der Erdienbarkeit beruht auf der Vorstellung, diese freiwillige Leistung des Arbeitgebers werde „in Erwartung weiterer Betriebstreue“ des Arbeitnehmers erbracht. Deshalb werde ein „ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter“ einem Angestellten eine Altersversorgung nur versprechen, wenn dieser voraussichtlich noch mindestens zehn Jahre für das Unternehmen tätig sein werde.

Diese Argumente treffen nicht auf eine Altersversorgung durch Gehaltsumwandlung zu. Hierbei verfügt der Gesellschafter-Geschäftsführer ausschließlich über eigenes Vermögen, seine Gehaltsansprüche. Der BFH lässt ausdrücklich offen, ob eine strengere Beurteilung in Betracht komme, wenn der Gehaltsumwandlung eine „sprunghafte“ Gehaltserhöhung vorangegangen wäre. Der wesentliche Grund ist, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer über das angemessene Gehalt hinaus nichts zugewendet wurde und durch die Gehaltsumwandlung daher weder offen noch verdeckt Gewinn ausgeschüttet wurde. Der BFH bestätigte, dass Zuwendungen an eine Unterstützungskasse gem. § 4d Abs.1 Satz 1 EStG nach denselben Maßstäben zu beurteilen sind wie unmittelbare Leistungen der GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer.

Ein bisher zu niedrig angesetztes Gehalt kann im Rahmen des Angemessenen aufgestockt werden. Eine verdeckte Gewinnausschüttung, liegt nur dann vor, wenn das Maß des Angemessenen überschritten wird, und nicht wegen einer Aufstockung, die allein wegen eines bisherigen (vollständigen oder teilweisen) Gehaltsverzichts als „sprunghaft“ anzusehen ist.

Die Alterssicherung im Wege der Gehaltsumwandlung ist ein empfehlenswerter Weg, um den vielen Problemen der üblichen Pensionszusagen aus dem Weg zu gehen. Bestehende Pensionszusagen können auf diesem Weg mit Augenmaß im Rahmen des Angemessenen betragsmäßig aufgestockt werden oder es kann hinsichtlich des future service der Durchführungsweg gewechselt werden.

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