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Veröffentlichungen

Sind Biberschäden außergewöhnliche Belastungen?

Veröffentlichungsdatum: 07.07.2018
Autor: Martin Schrahe
Erschienen in: Herforder Kreisblatt / Westfalenblatt

Das Finanzgericht (FG) Köln musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die durch Biber auf der Hausterrasse entstanden waren und die Aufwendungen zur Errichtung einer Bibersperre außergewöhnliche Belastungen darstellen.

Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Auf Antrag wird die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Die zumutbare Belastung beträgt, gestaffelt nach den persönlichen Einkommensverhältnissen, 1 bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. So können zum Beispiel Bestattungskosten beim Erben insoweit als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, als sie den Wert des Nachlasses übersteigen und auch nicht durch Ersatzleistungen gedeckt sind. Aufwendungen aufgrund von Schäden am Haus und für die Beseitigung derselben können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, sofern existenznotwendige Bereiche betroffen sind.

Wegen Schäden von in der Nähe angesiedelten Bibern wendeten die Kläger knapp 4.000 € zur Beseitigung der Schäden und der Errichtung einer Bibersperre zur künftigen Gefahrenabwehr auf. Es mangele es nicht an der Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen, sondern an der Zwangsläufigkeit der Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf, denn außergewöhnliche Belastungen in diesem Sinne liegen nicht vor, sofern es sich bei den Aufwendungen um Kosten der Lebensführung handelt. Die Beseitigung der Schäden, konkret die Erneuerung der Terrasse, das Auffüllen des unterhöhlten Untergrunds sowie die Beseitigung eines umgestürzten Baums, berühre nach Auffassung des FG Köln keinen existenziell wichtigen Bereich der Eigentümer. Das Haus bzw. Wohneigentum gehören zwar in diesen Bereich hinein, eine solche existentielle Betroffenheit liegt aber nur dann vor, wenn die Nutzung des Wohnhauses zu eigenen Wohnzwecken ernsthaft in Frage gestellt ist. Die Bewohnbarkeit des Hauses war jedoch nicht beeinflusst. Das FG Köln hat deshalb in seiner Entscheidung vom 1.12.2017 (3 K 625/7) beide Fragestellungen negativ beantwortet.

Sollten Sie jedoch von ähnlichen Fragestellungen betroffen sein, so sollten Sie die Hoffnung noch nicht aufgeben. Gegen die Entscheidung des FG Köln ist eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden, die unter dem AZ VI B 14/18 nun beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

In einem andren Verfahren hat das Oberlandesgericht Nürnberg (4-U-2123/13) mit Beschluss vom 14.01.2014 entschieden, dass Überflutungsschäden auf einem landwirtschaftlichen Grundstück, die durch einen auf ein Nachbargrundstück zugewanderten Biber verursacht werden, keine Störerhaftung des für das Nachbargrundstück Verantwortlichen begründen.

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