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Veröffentlichungen

Steuerschulden zu hoch verzinst?

Veröffentlichungsdatum: 02.06.2018
Autor: Martin Schrahe
Erschienen in: Herforder Kreisblatt / Westfalenblatt

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis werden verzinst, soweit die Steuerfestsetzung 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgt in dem die Steuere entstanden ist. Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat 0,5 % und sollen einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern trotz gleichen gesetzlichen Entstehungszeitpunkts zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und erhoben werden. Die Zinsfestsetzung wird regelmäßig mit dem Steuerbescheid verbunden und ist beschränkt auf die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer.

Nach Einschätzung des Bundesfinanzhofs (BFH) werden seit Jahren überhöhte Nachzahlungszinsen erhoben. Die Zinshöhe von monatlich 0,5 % der Steuerschuld sei heute realitätsfern und verfassungswidrig. Der Gesetzgeber müsse von Rechts wegen prüfen, ob der Zins angemessen sei. Er habe „aber gleichwohl bis heute nichts getan“, kritisiert der BFH. Bereits der Bund der Steuerzahler hatte die Halbierung des Zinssatzes gefordert.

Eine Grundsatzentscheidung steht indes noch aus. So hatte ein anderer BFH-Senat noch zugunsten des Finanzamts entschieden. Klarheit soll nun das Bundesverfassungsgericht schaffen. Allein bei der steuerlichen Betriebsprüfung hat der Fiskus laut BFH in den vergangenen Jahren mehr als zwei Milliarden Euro Zinsen kassiert. Für die Höhe des Zinssatzes fehle es jedoch an einer Begründung. Trotz der anhaltenden Niedrigzinsphase gelte die inzwischen „realitätsferne Bemessung des Zinssatzes“ weiter und verletze den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, so die Richter. Für Zeiträume ab 2015 bestünden ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit, ob der Zinssatz dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Übermaßverbot entspreche. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirke in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung. Der Sinn und Zweck der Verzinsungspflicht bestehe darin, den Vorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch habe, dass er während der Dauer der Nichtentrichtung über eine Geldsumme verfügen könne. Dieses Ziel sei wegen des strukturellen Niedrigzinsniveaus im typischen Fall jedoch nicht erreichbar.

Der BFH hat mit Beschluss vom 25. April 2018 (Az. IX B 21/18) in einem Verfahren Aussetzung der Vollziehung gewährt. Bei einer ersten, überschlägigen Prüfung kamen die Richter zu der Auffassung, der Zinssatz von monatlich 0,5 % der Steuerschuld sei „realitätsfern“ und verstoße gegen das Grundgesetz – erst recht angesichts der äußerst niedrigen Zinsen, die Banken schon seit längerem zahlen. Im Streitfall setzte das Finanzamt die von den Antragstellern zu entrichtende Einkommensteuer zunächst auf 159.139 € fest. Im Anschluss an eine Außenprüfung erfolgte eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung auf 2.143.939 €. Nachzuzahlen war eine Steuer von 1.984.800 €. In dem mit der Steuerfestsetzung verbundenen Zinsbescheid für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 16. November 2017 wurden Nachzahlungszinsen in Höhe von 240.831 € festgesetzt. Hiergegen wandte sich der Antragstellerin.

Betroffene Steuerpflichtige sollten gegen Zinsfestsetzungen Einspruch einlegen. Aktuell sind bereits zwei Verfahren zu diesen Rechtsfragen beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Az.: 1 BvR 2237/14 und 2422/17). Darüber hinaus kann das Ruhen des Verfahrens beantragt werden unter Hinweis auf die bei den obersten Bundesgerichten anhängigen Verfahren. Ruht das Verfahren, muss man nicht selber klagen, sondern kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes abwarten.

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