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Veröffentlichungen

Kann ein Schulhund zur Annahme von Werbungskosten führen?

Veröffentlichungsdatum: 04.05.2019
Autor: Martin Schrahe
Erschienen in: Herforder Kreisblatt / Westfalenblatt

Denkt man an Hund und Steuer, denkt man meist an Hundesteuer. Doch es gibt auch andere Streitfragen. Dieser Fall betraf die Einkommensteuer.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat mit Urteil vom 14. September 2018 (Az. 1 K 2144/17 E) entschieden, dass eine Lehrkraft die Aufwendungen für einen sog. Schulhund anteilig von der Steuer absetzen kann. Eine Lehrerin setzte ihren privat angeschafften Hund im Unterricht als sog. Schulhund an einer weiterführenden Schule ein. Im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik wird der Hund in den Unterricht und die Pausengestaltung integriert. Die Schule wirbt aktiv mit diesem „Schulhundkonzept“.

Streitig war, ob und in welcher Höhe die Kosten für den Unterhalt des Hundes als Werbungskosten anzuerkennen sind. Die Klägerin begehrte den vollständigen Abzug der Aufwendungen und vertrat die Auffassung, dass ihr Schulhund – ebenso wie ein Polizeihund – ein Arbeitsmittel sei. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug dagegen vollständig ab, weil die Aufwendungen nicht ausschließlich beruflich veranlasst seien und eine Abgrenzung zum privaten Bereich nicht möglich sei.

Das FG ließ in Höhe eines geschätzten beruflichen Anteils von 50 % den Abzug als Werbungskosten zu, obwohl ein privat angeschaffter Schulhund nicht mit einem Polizeihund vergleichbar sei. Ein Polizeidiensthund sei nahezu ausschließlich berufliches Arbeitsmittel. Ein Polizeihund steht im Eigentum des Dienstherrn und werde dem jeweiligen Polizisten zugewiesen, wobei der Polizist auch in der privaten Nutzung des Hundes an Weisungen des Dienstherrn gebunden ist.

Das FG hielt eine Aufteilung der Aufwendungen in einen privat veranlassten und einen beruflich veranlassten Anteil für erforderlich und möglich. Eine Aufteilung der Aufwendungen anhand der Zeiten der beruflichen und der nicht beruflichen Nutzung lehnte das FG ab, da bei einem Tier eine fortlaufende Pflege erforderlich und anders als bei einem Gegenstand eine schlichte „Nichtnutzung“ nicht möglich ist. Außerdem war das FG der Auffassung, dass die Zeitanteile außerhalb der Schulzeiten nicht vollständig einer privaten Nutzung zugeordnet werden können und schätzte den beruflichen Nutzungsanteil des Hundes auf 50 %.

Die Finanzverwaltung hat Revision eingelegt, die unter dem Az. VI R 52/18 beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

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