HPS Steuerberatungsgesellschaft PartGmbB - Herford Schillerstraße 16 32052 Herford Deutschland +49522110530 +495221105353 http:/www.hps-consulting.de/ 52.114259 8.669278
HPS Steuerberatungsgesellschaft PartGmbB
Email: info@hps-consulting.de
Phone: +49 5221 1053 0
Fax: +49 5221 1053 53
Url:
Schillerstraße 16
Herford, DE 32052
HPS Logo HPS Logo
Veröffentlichungen

Elektrofahrzeuge – Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2018

Veröffentlichungsdatum: 05.01.2019
Autor: Martin Schrahe
Erschienen in: Herforder Kreisblatt / Westfalenblatt

Der Bundesrat hat am 23.11.18 dem Jahressteuergesetz 2018 zugestimmt. Damit werden auch steuerzahlerfreundliche Neuerungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge gesetzlich verankert.

Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer auch für Privatfahrten kann entweder nach der 1 %-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Bei der 1 %-Regelung ist als Bemessungsgrundlage der inländische Bruttolistenneupreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs zuzüglich der Sonderausstattungskosten maßgebend. Bisher war bei Elektro-, Hybridelektro- und Brennstoffzellenfahrzeugen vom maßgeblichen inländischen Listenneupreis ein pauschaler Abzug möglich, soweit der Listenpreis Kosten für ein Batteriesystem enthält.

Ab dem 1.1.2019 ist der inländische Listenneupreis im Zeitpunkt der Erstzulassung bei reinen Elektrofahrzeugen und bestimmten Hybridelektrofahrzeugen nur noch zur Hälfte anzusetzen. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug zudem die Voraussetzungen des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen. Das Fahrzeug darf eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine muss mindestens 40 Kilometer betragen. Die Änderung gilt für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die im Zeitraum vom 1.1.19 bis zum 31.12.21 angeschafft oder geleast werden. Nicht die Erstzulassung ist maßgebend, sondern der Anschaffungszeitpunkt.

Bei Anschaffungen von Elektrofahrzeugen in den Jahren 2019 bis 2021 wirkt sich die Halbierung der Bemessungsgrundlage auch auf Fahrtenbuchfälle aus, da nur die Hälfte der Aufwendungen für die Anschaffung zu berücksichtigen sind. Die weiteren Kosten sind dagegen in voller Höhe bei der Ermittlung der Gesamtkosten zu berücksichtigen.

Der geldwerte Vorteil kann die für das Fahrzeug insgesamt entstandenen Kosten übersteigen. Er wird dann höchstens mit den Gesamtkosten angesetzt, sogenannte Kostendeckelung. Die Finanzverwaltung hat sich noch nicht geäußert, ob bei Anwendung der Kostendeckelung die Aufwendungen für die Anschaffung oder vergleichbare Aufwendungen wie Leasingraten nur zur Hälfte berücksichtigt werden und ob dies auch für die Umsatzbesteuerung übernommen wird. Hiervon sollte erst einmal ausgegangen werden.

Downloads:

Zurück zu den Veröffentlichungen
Jetzt Kontakt aufnehmen