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Veröffentlichungen

In die Falschfeld-Falle getappt

Veröffentlichungsdatum: 06.07.2019
Autor: Martin Schrahe
Erschienen in: Westfalenblatt / Herforder Kreisblatt

Der Fall gleicht eher einem Krimi als einem Problem mit denen sich ein FG üblicherweise beschäftigt.

Streitig war, ob ein im Zusammenhang mit einem Geldwechsel erlittener Vermögensschaden in Höhe von 250.000,00 EUR als Werbungskosten abziehbar ist.

Wenn einem auf Provisionsbasis beschäftigten Arbeitnehmer, bei einem Geldwechselgeschäft Falschgeld untergeschoben wird, kann er den Schaden nach Auffassung des Finanzgerichtes (FG) Hessen als Werbungskosten abziehen (Urteil v. 11.3.2019, 9 K 593/18).

Der Kläger, nennen wir ihn Herrn A, war im Streitjahr 2016 als Arbeitnehmer in der Vertriebsabteilung beschäftigt und erhielt für die Vermittlung von Maschinenverkäufen Provisionen. Im Februar 2016 erhielt die Firma eine Anfrage per E-Mail zum Ankauf diverser Maschinen. Im März 2016 fand ein erstes persönliches Treffen zwischen dem Interessenten, Herrn A und dessen Vorgesetzten in Paris statt. In diesem Gespräch wurde als Vorbedingung für den Kauf der Maschinen ein Geldwechselgeschäft verlangt. Zur Begründung wurde angegeben, dass die Käufer nach einer Möglichkeit suchten, einer gerüchteweise in Italien bevorstehenden Einziehung der 500-Euro-Banknote zuvorzukommen. Durch das Geldwechselgeschäft wollten sie ihren Bestand in 200-Euro-Banknoten tauschen. Der Vorgesetzte von Herrn A lehnte das Geschäft ab. Falls weiterhin Interesse an den Maschinen bestehe, sollte er sich unter der Wahrung der gesetzlichen Vorschriften darum kümmern. Der Vorgesetzte unterschrieb daraufhin einen Vorvertrag. Herr A traf dann den Interessenten in Begleitung eines weiteren Mannes, ohne Wissen seines Vorgesetzten, in Genua in einem Hotel. Dort übergab er diesem in einem Konferenzraum 250 000 € in 200-Euro-Banknoten und erhielt im Gegenzug ebenfalls 250 000 €, jedoch in 500-Euro-Banknoten. Das von Herrn A mitgeführte Geld stammte in Höhe von 180.000,00 EUR von einem privaten Sparbuch, in Höhe von 20.000,00 EUR aus einem privaten Bankschließfach und in Höhe von 50.000,00 EUR aus einem Privatdarlehen. Darüber, dass das Geschäft mit privaten Mitteln durchgeführt werden sollte wurde der Vorgesetzte nicht informiert. Herr A kontrollierte das erhaltene Geld direkt nach Übergabe mithilfe eines mitgeführten Gerätes auf seine Echtheit ohne erkennbare Auffälligkeiten. Er trat dann mit dem anderen Mann vor die Tür des Konferenzraumes, um wieder mit dem dort verbliebenen Interessenten zu sprechen. Dieser unterschrieb dann den Vorvertrag. Nachdem Herr A wieder allein in seinem Hotelzimmer war, erkannte er, dass das erhaltene Geld – von ihm unbemerkt – in offensichtliches Falschgeld ausgewechselt worden sein musste; so fand sich auf den Banknoten nunmehr z.B. der Aufdruck „DISNEYLAND“.

Das Finanzamt lehnte den geltend gemachten Werbungskostenabzug ab, da das Geldwechselgeschäft ohne das Wissen des Arbeitgebers durchgeführt worden war und dem eigentlichen Kaufvertrag nur vorgeschaltet gewesen sei. Zudem sei der strafrechtliche Charakter des Geldwechselgeschäfts ganz offensichtlich gewesen.

Das FG Hessen war jedoch der Auffassung, dass der erlittene Verlust ausschließlich beruflich veranlasst gewesen sei. Eine private (Mit-)Veranlassung sei nicht ersichtlich. Herr A erhalte Verkaufsprovisionen für den Abschluss von Verkäufen. Das Geldwechselgeschäft war eine Vorbedingung für den Abschluss des Kaufvertrages, der auch erst im Zusammenhang mit dem Gelwechsel unterschrieben wurde. Damit sei von der Kausalität zwischen Geldwechselgeschäft und Provisionsanspruch auszugehen und die etwaige Fahrlässigkeit sowie der fehlende wirtschaftliche Sinn des Wechselgeschäftes seien für den Werbungskostenabzug unerheblich.

Das Urteil vom 11.03.2019 ist derzeit noch nicht rechtskräftig.

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