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Veröffentlichungen

Schwarzer Anzug als Berufskleidung?

Veröffentlichungsdatum: 04.03.2019
Autor: Martin Schrahe
Erschienen in: Herforder Kreisblatt / Westfalenblatt

Ein Trauerredner begehrte 50 % der Aufwendungen für Kleidung und Schuhe sowie für Änderung, Reparatur und Reinigung von Kleidung als Betriebsausgaben steuermindernd zu berücksichtigen.

Das Finanzamt lehnte dies wegen fehlender Unterscheidung zu den Trauergästen und mangels objektivem Aufteilungsmaßstab ab. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg führt in seinem Urteil aus, dass grundsätzlich bei Kleidung in (abziehbare) typische Berufskleidung und (nicht abziehbare) bürgerliche Kleidung zu unterscheiden ist. Dabei sei es unerheblich, ob bürgerliche Kleidung ausschließlich oder fast ausschließlich zu beruflichen Anlässen getragen wird oder nicht. Auch die Höhe der Aufwendungen sei unbeachtlich. Die Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind nicht abziehbar, selbst dann, wenn es sich in der Berufsgruppe um üblicherweise getragene Kleidung handelt. Schwarze Anzüge gehören grundsätzlich nicht zu den typischen Berufskleidungen, da es sich insoweit um festliche, aber bürgerliche Kleidung handelt. Eine Unterscheidung zwischen bürgerlicher Kleidung und typischer Berufskleidung, sei bei einem schwarzen Anzug nicht möglich. Das FG verneinte ebenso eine teilweise Abziehbarkeit mittels Aufteilung der Aufwendungen in einen beruflichen und privaten Anteil.

Bei typischer Berufskleidung ist die berufliche Verwendungsbestimmung bereits in der Beschaffenheit angelegt. Dies kann durch die Unterscheidungsfunktion oder durch die Schutzfunktion der Fall sein. Die Unterscheidungsfunktion zeigt sich zum Beispiel bei Uniformen oder durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme, während die Schutzfunktion zum Beispiel bei Schutzanzügen und Arbeitsschuhen im Vordergrund steht. Bei Hosen, die nicht im Fachhandel für Berufsbedarf angeschafft worden sind, spricht eine widerlegbare Vermutung gegen die berufsspezifische Eigenschaft. Aufwendungen für Kleidung, die zum Beispiel ein Arzt bei der Berufsausübung trägt, sind nur dann Betriebsausgaben, wenn die außerberufliche Verwendung der Kleidungsstücke wegen ihres rein funktionalen Charakters ausgeschlossen erscheint.

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