Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau
Veröffentlichungsdatum:
02.08.2019
Autor:
Martin Schrahe
Erschienen in: Westfalenblatt / Herforder Kreisblatt
Der Bundesrat hat am 28. Juni 2019 das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus auf den Weg gebracht. Zusätzlich zu den bisherigen Abschreibungen können insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten neuer Mietwohnungen steuerlich geltend gemacht werden. Die Sonderabschreibung beträgt in den ersten vier Jahren bis zu 5 % p. a. zusätzlich zur linearen Abschreibung von 2 %. Die Sonderabschreibung kann nur für neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnraum in Anspruch genommen werden, wenn der Bauantrag nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt wurde oder soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, die Bauanzeige in diesem Zeitraum vorgenommen wird. Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Ferienwohnungen sind nicht begünstigt. Die Sonderabschreibung wird nur gewährt, wenn die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten 3.000 EUR pro qm Wohnfläche nicht übersteigen, wobei die Sonderabschreibung nur für Kosten bis max. 2.000 EUR pro qm Wohnfläche gewährt wird. Weitere Voraussetzung ist, dass neuer Wohnraum zur Vermietung zu Wohnzwecken über einen Zeitraum von 10 Jahren entsteht und in diesem Zeitraum auch dauerhaft bewohnt wird. Eine Begrenzung der Miethöhe sieht das Gesetz nicht vor.
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