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Veröffentlichungen

Unzulässigkeit einer Klage wegen krankhafter Querulanz

Veröffentlichungsdatum: 06.04.2019
Autor: Martin Schrahe
Erschienen in: Herforder Kreisblatt / Westfalenblatt

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 22. Juli 2016 (Az. 13 K 65/16) eine Klage mit Bezug auf die Prozessfähigkeit des Klägers als unzulässig abgewiesen. Die Prozessfähigkeit der Beteiligten ist durch das Gericht von Amts wegen zu prüfen, wenn erhebliche Bedenken gegen die Prozessfähigkeit eines der Beteiligten bestehen und sich nicht feststellen lässt, dass dieser Beteiligte prozessfähig ist. Die Prozessunfähigkeit des Klägers ergab sich nach Auffassung der Richter aus der auf maximale Beschäftigung von Gerichten und Behörden gerichteten, aggressiven und querulatorischen Art der Prozessführung des Klägers in zahllosen Verfahren. Neben vorgenannten Verfahren führte der Kläger 20 weitere Verfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg, 160 Verfahren vor dem Sozialgericht, 170 Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 36 Verfahren vor dem Amtsgericht und 60 Verfahren vor dem Landgericht! Die Verfahren verliefen, allesamt im Kern erfolglos und enthielten, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer betrafen, mit leichten Variationen in der Begründung und des Streitzeitraumes letztlich dasselbe Klagebegehren. Daneben erhob der Kläger in diesen Verfahren zahlreiche unzulässige oder unbegründete Befangenheitsanträge gegen den Senat, Anschuldigungen der Rechtsbeugung durch den Senat, Gehörsrügen und Gegenvorstellungen, die unter demselben Aktenzeichen wie die Hauptsache geführt wurden, Dienstaufsichtsbeschwerden, Anträge auf Protokoll- oder Tatbestandsberichtigung, Anträge auf Terminverlegung auf einen späteren Termin als 12.00 Uhr, da er einen abweichenden Schlafrhythmus hätte und bis 12.30 Uhr schliefe und Anträge auf Nachweise und Zusendung von Fundstellen.

Insbesondere wegen der Aggressivität, mit der die Verfahren geführt wurden, ergaben sich durchgreifende Bedenken an der Prozessfähigkeit des Klägers. Auch die Art und Weise, wie er die Verfahren führte, indem er z. B. seine Prozessführung in eine Vielzahl von Einzelhandlungen aufsplittete, die nicht auf Herbeiführung einer zeitnahen Sachentscheidung, sondern auf eine maximale Beschäftigung der Behörden und Gerichte ausgerichtet waren. Das Gericht konstatierte, dass der Kläger offensichtlich jeden Überblick über seine Verfahren verloren habe und hielt zur Feststellung der Prozessfähigkeit eine psychologische Begutachtung des Klägers durch einen Sachverständigen für erforderlich. Nachdem der Kläger das Schreiben mit der Bitte um Zustimmung und Mitwirkung an seiner Begutachtung unbeantwortet gelassen hatte, wies das Finanzgericht die wegen Kraftfahrzeugsteuer erhobene Klage als unzulässig ab.

Das Gericht hatte keine Anhaltspunkte für die Prozessfähigkeit des Klägers und hat diese mangels Mitwirkungsbereitschaft des Klägers auch nicht positiv feststellen können. Aufgrund der Vielzahl der beim Kläger offen zu Tage scheinenden Symptome gingen die Richter von einer krankhaften Form der Querulanz und mithin Prozessunfähigkeit aus.

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