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Veröffentlichungen

Aktuelle Rechtsprechung zur Erbschaftssteuer

Veröffentlichungsdatum: 01.02.2020
Autor: Martin Schrahe
Erschienen in: Westfalenblatt / Herforder Kreisblatt

Grundsätzlich entsteht die Erbschaftssteuer mit dem Tod des Erblassers. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung. Das ist der Wert des gesamten Vermögensanfalls abzüglich der abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten, die den steuerpflichtigen Erwerb und damit die Steuerlast mindern. Nachlassverbindlichkeiten sind die auf den Erben übergegangen Schulden und Lasten des Erblassers und die Kosten, die mit dem Erwerb des Erbes zusammenhängen. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch Steuerschulden, die vom Erblasser auf den Erben übergegangen sind. Die Abziehbarkeit von Steuerschulden hängt dabei nicht davon ab, ob die Steuern beim Erbfall bereits festgesetzt waren oder nicht. Entscheidend ist, dass die Steuerschulden zum Zeitpunkt des Todes entstanden waren und eine wirtschaftliche Belastung darstellen. Dem Bundesfinanzhof (BFH) wurden zwei Fälle zur Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten vorgelegt.

In dem Urteil vom 11.07.2019 (II R 36/16) befasste sich das Gericht mit der Abzugsfähigkeit einer rückwirkend entstandenen Einkommensteuerschuld des Erblassers. Der Erblasser war an einer Kommanditgesellschaft beteiligt, die einen steuerfreien Sanierungsgewinn vereinnahmte. Später wurde jedoch die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns verneint und der entsprechende Gewinnfeststellungsbescheid und der Einkommensteuerbescheid geändert. Die Erben wurden somit nachträglich wirtschaftlich belastet. Der BFH entschied, dass für den Abzug stets entscheidend sei, dass diese auch vom Erblasser und nicht vom Erben als solchen herrühren. Steuerschulden können dann nicht abgezogen werden, wenn sie keine wirtschaftliche Belastung darstellen. Dies ist der Fall, wenn nicht damit gerechnet werden kann, dass der Steuergläubiger seine Forderung geltend macht. Ist dies dagegen später wieder der Fall wird der Abzug als Nachlassverbindlichkeit und eine rückwirkende Änderung des Erbschaftsteuerbescheids möglich und zwar ohne Rücksicht auf den vorherigen Eintritt der Festsetzungsverjährung der Erbschaftsteuer. In dem Urteilsfall war der Steuerpflichtige in 2007 verstorben, der Erbschaftsteuerbescheid datierte vom 6. März 2008. Die Änderungsbescheide zur Einkommensteuer, die zu einem Nachzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 180.347,23 € führten, wurden am 16.07.2012 erlassen.

In dem weiteren Urteil vom 11.07.2019 (II R 4/17) war streitig, ob die Verpflichtung zur Weitergabe der Erbschaft zu Nachlassverbindlichkeiten führt. Ein Pfarrer der evangelischen Kirche wurde Alleinerbe. Das Erbe durfte er nach Kirchenrecht nur mit Zustimmung des Dienstherrn annehmen. Der Pfarrer zeigte dem zuständigen Landeskirchenamt seine Erbeinsetzung mit dem Hinweis an, dass er das Erbe für die Kirchengemeinde annimmt und es dieser vollumfänglich zur Verfügung stellt. Das Testament selbst enthielt keine Weitergabeverpflichtung. Das Landeskirchenamt genehmigte die Annahme der Erbschaft und die angefallene Erbschaft wurde auf die Kirchengemeinde im Wege der Schenkung übertragen. Der Schenkungsvertrag zwischen Pfarrer und Kirchengemeinde enthielt eine Klausel, die den Pfarrer von etwaig anfallender Erbschaftsteuer freistellt. Der BFH entschied, dass die Verpflichtung das Erbe an die Gemeinde weiterzuleiten keine Nachlassverbindlichkeit sei. Auflagen sind nur dann als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, wen diese vom Erblasser angeordnet wurden. In diesem Fall ergab sich die Verpflichtung allein aus der dienstrechtlichen Verpflichtung des Pfarrers gegenüber der Kirche und nicht aus dem Testament. Inländische Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sind von der Erbschaftsteuer befreit. Daher war das Interesse die Weiterleitung als Nachlassverbindlichkeit zu betrachten groß.

Wenn nicht der Erbe direkt bedacht werden soll, sondern ein Dritter muss dies im Testament geregelt werden etwa durch ein Vermächtnis oder die Auflage zur Weitergabe.

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