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Veröffentlichungen

Corona-Krise – Wie hilft das Finanzamt?

Veröffentlichungsdatum: 04.04.2020
Autor: Martin Schrahe
Erschienen in: Westfalenblatt / Herforder Kreisblatt

Das Land NRW hat angekündigt, dass die Sondervorauszahlung für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen auf Antrag auf null gesetzt wird, wobei die verlängerte Abgabefrist erhalten bleibt.

Bundesweit wurden die Finanzbehörden angewiesen, die zinslose Stundung von Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu gewähren. Dabei müssen die entstandenen Schäden nicht zwingend im Einzelnen wertmäßig nachgewiesen werden. Anträge auf Stundungen der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern müssen besonders begründet werden. Die Stundung der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer sind nicht möglich. Für die Stundung der Gewerbesteuer müssen die Unternehmen sich an die für sie zuständigen Gemeinden wenden. Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuer-Messbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen können unverändert beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.

Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen wird nur in Ausnahmefällen und nur dann gewährt, wenn vorrangig alle geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten, wie zum Beispiel beim Kurzarbeitergeld, in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus müssen vorrangig die sonstigen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen ausgeschöpft werden, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind. Nach Auffassung der Sozialversicherungsträger sind die dadurch den Unternehmen zur Verfügung stehenden bzw. freiwerdenden Mittel auch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der bis dahin gestundeten Beiträge zu verwenden. Diese Voraussetzungen für eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge dürften daher aktuell noch in keinem Fall vorliegen. Inzwischen bieten einige Krankenkassen betroffenen Unternehmen und Selbständigen die unbürokratische Stundung der Sozialversicherungsbeiträge an. Aber bedenken Sie, Schulden bleiben Schulden.

Vollstreckungsmaßnahmen, wie etwa Kontopfändungen, sollen bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt werden, solange der Steuerschuldner von den Auswirkungen des Corona-Virus unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist.

Alle Maßnahmen sind für in die Krise geratene Unternehmen gedacht und nicht zur Schaffung von Liquiditätsreserven. Vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen können unangenehme Folgen haben. Das Steuerstrafrecht ist auch in Zeiten der Corona-Krise nicht außer Kraft gesetzt worden.

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