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Mindern Wahlkampfkosten die Steuerlast?

Veröffentlichungsdatum: 06.06.2020
Autor: Martin Schrahe
Erschienen in: Westfalenblatt / Herforder-Kreisblatt

Bereits 1974 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, „Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, mit denen er seine Wahl in ein hauptberufliches kommunales Spitzenamt betreibt, das mit steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit verbunden ist, sind als Werbungskosten zu berücksichtigen“ (Urteil vom 08.03.1974, VI-R-198/71). Ebenso urteilte das Finanzgericht Münster am 26.10.2001, dass Wahlkampfkosten eines unabhängigen Bewerbers um das Amt des Bürgermeisters Werbungskosten darstellen.

In ihrer Eigenschaft als Mandatsträger vereinnahmen Kommunalpolitiker häufig Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, etc., welche als Einkünfte aus selbständiger Arbeit steuerpflichtig sind.  Hierzu urteilte das Finanzgericht Münster (Urteil vom 04.02.1988, II-5917/83):

„Hat sich ein Kommunalpolitiker vor der Wahl verpflichtet, im Falle seiner Ernennung bestimmte Beträge an die Partei abzuführen, so sind diese Aufwendungen später als Betriebsausgaben aus sonstiger selbständiger Tätigkeit abzugsfähig“. Dies hat der BFH mit seinem Urteil vom 25.01.1996 bestätigt und entschieden, dass Wahlkampfkosten eines Bewerbers um ein kommunales Wahlamt, aus dem Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt werden, als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

In dem Verfahren vor dem BFH (IX-R-32/17) ging es 2019 um die Frage ob es ein Abzugsverbot für Wahlkampfkosten eines erfolglosen Bewerbers für ein Mandat im Europäischen Parlament gibt oder nicht. Die Klägerin nahm als Kandidatin auf der Liste ihrer Partei bei der Europawahl teil. Der Listenplatz reichte nach der Wahl nicht für ein Mandat im Parlament, sondern lediglich für die eine Nachrückposition. Der BFH hat die aufgewandten Kosten als Wahlkampfkosten eingeordnet und den Abzug als Werbungskosten abgelehnt und zwar unabhängig davon, ob die Kandidatur erfolgreich war oder nicht. Nach seiner Auffassung zählen zu den Wahlkampfkosten alle Aufwendungen, die zur Erlangung oder Wiedererlangung eines Mandats getätigt werden. Dies beinhaltet auch die Aufwendungen für die Erlangung des Kandidatenstatus, die organisatorische Vorbereitung sowie die Aufwendungen zur Erlangung und zum Erhalt des Nachrückerstatus.

Dass diese Frage überhaupt vor dem BFH gelandet ist, verwundert ein wenig vor dem Hintergrund der eindeutigen Regelung im Einkommensteuergesetz, die Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes nicht zum Abzug als Werbungskosten zulässt (§ 22 Nr. 4 Satz 3 EStG) und der Rechtsprechung des BFH vom 08.12.1987 mit dem Leitsatz: „Auch der erfolglose Bewerber um ein Bundestagsmandat kann seine Wahlkampfkosten nicht als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abziehen.“ Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 26.07.1988 diese Entscheidung als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden bestätigt. Beide Gerichte haben darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die unterschiedlichen Tätigkeiten und die fehlende Wahlkampfkostenerstattung keine Vergleichbarkeit mit einem Bewerber um ein kommunales Spitzenamt, der seine Wahlaufwendungen einkommensmindernd geltend machen kann besteht, da sowohl der parteigebundene wie der parteiunabhängige Bewerber um ein Bundestagsmandat einen Anspruch auf Wahlkampfkostenerstattung hat. Zudem bestünden wegen der unterschiedlichen Entlastungswirkung bei der Steuer erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Chancengleichheit aller Wahlbewerber.

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