Weiterveräußerung von Tickets für das Finale der UEFA Champions League steuerpflichtig
Veröffentlichungsdatum:
01.05.2020
Autor:
Martin Schrahe
Erschienen in: Westfalenblatt / Herforder-Kreisblatt
Zwar fallen aktuell der Corona-Pandemie zahlreiche Sportwettbewerbe zum Opfer, dennoch musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Thema Fußball beschäftigen.
Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige im April 2015 über die offizielle UEFA-Webseite zwei Tickets für das Finale der UEFA Champions League in Berlin erworben und dafür 330 € bezahlt. Im Mai 2015 wurden die Eintrittskarten über eine Ticketplattform wieder für 2.907 € abzüglich Gebühren veräußert. Streitig war, ob der Gewinn in Höhe von 2.577 € der Einkommensteuer zu unterwerfen ist. Der BFH urteilte am 29.10.2019 (IX-R-10/18), dass die Veräußerung der Tickets ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG darstellt und der Gewinn steuerpflichtig ist, wenn der Zeitraum zwischen dem Erwerb und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Das Urteil erscheint bei obflächlicher Betrachtung nicht von großer Bedeutung. Bei genauerem Hinsehen sind aber einige grundlegende Ausführungen in der Urteilsbegründung von erheblicher steuerlicher Tragweite. So führt der BFH aus, dass keine sog. „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ vorliegen, die von der Besteuerung ausgenommen wären. Begründet wird dies mit dem Wertsteigerungspotential und damit, dass die Tickets nicht zum täglichen Gebrauch im Sinne einer regelmäßigen oder zumindest mehrmaligen Nutzung geeignet seien. Darüber hinaus könne das verbriefte Recht auf den Stadionbesuch eigenständig bewertet werden, weil der Vorteil klar abgrenzbar und greifbar sei. Der BFH führt weiter aus, dass § 23 EStG, der private Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsgeschäfte) erfasst, auch Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren umfasst, soweit sie nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG zu erfassen sind. Das dürfte ebenso für die Tickets anderer Wettbewerbe oder Veranstaltungen wie etwa Konzerte gelten.
Der Schwarzmarkt von Tickets erlebt seit einigen Jahren im Internet einen regelrechten Boom. Wer Tickets für das Zigfache des ursprünglichen Preises verkauft, darf sich nicht wundern, dass sich hierfür die Finanzbehörden interessieren und zukünftig Sammelauskunftsersuchen an die einschlägigen Ticketbörsen stellen.
Die Finanzbehörden dürfen auf der Grundlage der Abgabenordnung Sammelauskunftsersuchen über eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannten Personen stellen. Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen.
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