Vermögensschutz durch eine Familienstiftung
Veröffentlichungsdatum:
05.11.2020
Autor:
Martin Schrahe
Erschienen in: Service-Seiten Finanzen Steuern Recht, Ausgabe Ostwestfalen 2020/2021
Unternehmer tragen hohe Verantwortung und setzen sich persönlich häufig enormen Risiken aus, insbesondere durch Schadenersatzpflichten, die Verletzung der Insolvenzantragspflicht oder steuerlicher Pflichten. Ist die sogenannte „Asset-Protection-Stiftung“ die Lösung?
Als Asset Protection wird der Schutz des Vermögens vor dem Zugriff der Gläubiger verstanden. Dies geschieht entweder durch Übertragungen innerhalb der Familie oder durch Übertragung auf einen selbständigen Rechtsträger. Ein Weg ist die Errichtung einer selbständigen rechtsfähigen Stiftung im Inland mit dem Zweck der Versorgung der Familie ggf. zusätzlich des Stifters. Da die Stiftung keine Anteilseigner hat, kann keine Beteiligung gepfändet werden. Die Erträge kommen weiterhin der Familie zu Gute. Wenn die Ertragsberechtigungen so ausgestaltet werden, dass sie im Ermessen des Vorstands der Stiftung liegen, besteht kein pfändbarer Rechtsanspruch auf Stiftungszuwendungen. Nach der Übertragung von Vermögen auf die Stiftung haftet das Vermögen nicht mehr für Verbindlichkeiten des Stifters. Bei der Vermögensübertragung sind jedoch Anfechtungsfristen nach dem Anfechtungsgesetz oder der Insolvenzordnung zu beachten. Pflichtteilsberechtigte können keine Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Stiftung geltend machen, wenn die Dotierung der Stiftung 10 Jahre vor dem Tod des Stifters erfolgte. Die Familienstiftung sollte daher rechtzeitig errichtet werden und nicht erst, wenn dunkle Wolken am Horizont aufziehen.
Eine Stiftung ist eine verselbständigte Vermögensmasse ohne Eigentümer oder Gesellschafter. Von einer Familienstiftung spricht man, wenn Begünstigte der Stifter, seine Familie und deren Abkömmlinge sind. Eine Stiftung, die allein den Unterhalt des Stifters sichern soll, ist unzulässig. Die Vermögensübertragung auf die Stiftung erfolgt dauerhaft. Dabei ist darauf zu achten, das ausreichend ertragbringendes Vermögen übertragen wird, damit die Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde nicht gefährdet wird. Die Stiftung muss in der Lage sein, ihre Zweckedauerhaft aus den Erträgen erfüllen zu können. Verwaltet wird die Stiftung von ihren Organen, die bei ihrer Gründung in der Satzung verankert werden. Üblich sind ein Vorstand und ein Stiftungsrat. Stiftungen haben ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 80 bis 88 BGB. Darüber hinaus sind die jeweiligen Landesstiftungsgesetze desjenigen Bundeslandes zu beachten, in dem sich der Sitz der Stiftung befindet. Eine Stiftung entsteht durch das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Landes-Stiftungsaufsichtsbehörde.
Sinn und Zweck einer Familienstiftung ist im Regelfall die Vermeidung der Zersplitterung des Vermögens durch Erbgänge und die Versorgung und wirtschaftliche Absicherung der Begünstigten. Im Einzelfall kann die Familienstiftung auch bei unternehmerischem Vermögen zur Sicherung der Unternehmenskontinuität eingesetzt werden, wenn z. B. Erben fehlen oder das Vermögen nicht auf mehrere Erben übergehen soll. In diesen Fällen verlieren die Erben hinsichtlich des Nachlassvermögens Verfügungs-, Stimm- und Kontrollrechte, die bei Stiftungen die Stiftungsorgane wie Vorstand oder Stiftungsrat haben.
Die Begünstigten, Destinatäre genannt, erhalten üblicherweise jährliche Ausschüttungen auf der Grundlage der Stiftungssatzung und der Beschlüsse des Stiftungsvorstandes. Die Ausschüttungen werden entweder allen Destinatären nach einem festen Schlüssel voraussetzungslos gewährt (Unterhaltsstiftung), oder erfolgen nur an bestimmte Destinatäre nach dem Stifterwillen, z. B. wegen Bedürftigkeit oder für die Ausbildung.
Destinatäre können ihre Rechtstellung nicht beliebig weitervererben, die Nachfolge wird durch die Satzung bestimmt. Wenn auf eine Familienstiftung eine wesentliche Unternehmensbeteiligung übertragen werden soll, ist darauf zu achten, die Satzung sozu gestalten, dass die Stiftungsorgane in die Lage versetzt werden, eine adäquate Unternehmensleitung auszuwählen und eine zweckmäßige Stiftungsverwaltung zum Wohle der Begünstigten gewährleistet ist. In der Praxis gibt es zwei Varianten. Die Unternehmensträgerstiftungen, bei denen die Stiftung selbst das Unternehmen betreibt und die Beteiligungsträgerstiftungen, die lediglich die Beteiligung hält. Die Beteiligungsträgerstiftung bietet den Vorteil, die Geschäftsführung und die Verwaltung des Vermögens organisatorisch und rechtlich zu trennen.
Eine Familienstiftung ist sicher nicht für jeden geeignet, aber in bestimmten Konstellationen durchaus sinnvoll. Insbesondere, wenn das Ziel die Unterstützung der Stifterfamilie und nicht die Versorgung des Stifters ist.
Beispiel: Eine erfolgreiche Unternehmerin, geschieden, zwei minderjährige Kinder, möchte den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und die Ausbildung der Kinder absichern. Zu diesem Zweck errichtet sie eine Stiftung und dotiert das Stiftungsvermögen mit einer fremdvermieteten Immobilie mit einem Verkehrswert von 1 Mio. Euro und jährlichen Mieteinnahmen von 50 000 Euro. Zusätzlich werden Barmittel in Höhe von 100 000 Euro in die Stiftung eingebracht. Steuerpflichtig wären 600 000 Euro nach Abzug der Steuerbefreiung in Höhe von 10 % des Verkehrswertes für Wohnimmobilien und des Freibetrages (für die Kinder) in Höhe von 400 000 Euro.
Bei im Inland errichteten Familienstiftungen ist das Verwandtschaftsverhältnis des entferntest Begünstigten der Familienstiftung für die Höhe des Freibetrages maßgebend. Der Freibetrag beträgt für begünstigte Ehegatten 500 000 Euro, für Kinder und für Kinder verstorbener Kinder 400 000 Euro, für Enkel 200 000 Euro und für alle übrigen Personen 20 000 Euro. Steuerschuldner ist die Stiftung. Bei der Stiftungserrichtung unter Lebenden und bei Zustiftungen ist daneben auch der Stifter Schuldner.
Die Übertragung der Immobilie ist regelmäßig von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, weil es sich in der Regel um einen Grundstückserwerb von Todes wegen oder eine Grundstücksschenkung unter Lebenden ohne Gegenleistung handelt.
Familienstiftungen bieten keine besonderen steuerlichen Vorteile. Gewinne unterliegen der Körperschaftsteuer und das Vermögen alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer. Destinatäre, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, versteuern die Ausschüttungen im Regelfall wie Einkünfte aus Kapitalvermögen mit der Abgeltungssteuer.
Alle 30 Jahre wird die Erbersatzsteuer erhoben. Das Vermögen der Stiftung wird nach den Tarifsätzen der Steuerklasse 1 des Erbschaftsteuergesetzes mit maximal 30 %, je nach Vermögenshöhe, besteuert, wobei fiktiv zwei Kinder als Erben angenommen werden und somit zwei Kinderfreibeträge abzugsfähig sind. Die erbschaftsteuerliche Begünstigung des Betriebsvermögens wird auch Familienstiftungen gewährt. Der Erbersatzsteuer unterliegt eine inländische Stiftung nur, „sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist“. Sonstige privatnützige Stiftungen unterliegen dieser Steuer nicht, ebenso nicht ausländische Familienstiftungen, diese auch dann nicht, wenn sie inländisches Vermögen haben. Auch nicht-rechtsfähige Familienstiftungen, sogenannte Treuhandstiftungen sollen nach Meinung von Kommentatoren nicht der Erbersatzsteuer unterliegen. Welches Kriterium aus einer Stiftung, die neben dem Familienbezug auch noch andere Zwecke verfolgt, eine erbersatzsteuerpflichtige „Familienstiftung“ macht, kann derzeit nicht eindeutig beantwortet werden. Finanzverwaltung und Rechtsprechung legen den Begriff eher weit aus. Europarechtliche und verfassungsrechtliche Überlegungen lassen die Erbersatzsteuer angreifbar erscheinen. Insbesondere die Tatsache, dass die Fiktion zweier Kinder als (Ersatz-) Erben bei Familienstiftungen mit einer Vielzahl von Begünstigten zu einer großen Steuerungerechtigkeit und zu einem Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit führt, werden als Hauptargument genannt.
Eine Stiftung bietet bei sorgfältiger Planung eine umfassende Möglichkeit der Asset-Protection. Die Errichtung und Vermögensübertragung sollte in jedem Fall rechtzeitig geplant werden. Gerade bei ausländischen Familienstiftungen bestehen bei der zivilrechtlichen und steuerlichen Gestaltung erhöhte Anforderungen. Daher sollte stets ein erfahrener qualifizierter Rechtsanwalt und Steuerberater hinzugezogen werden.
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