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Veröffentlichungen

Besteuerung von Gold bei Privatanlegern

Veröffentlichungsdatum: 02.10.2021
Autor: Martin Schrahe
Erschienen in: Westfalenblatt / Herforder-Kreisblatt

Gold ist nach wie vor eine beliebte Anlageform, gilt es als wertstabil gilt und das Risiko eines Totalverlusts ausgeschlossen ist. Gold wird nicht nur physisch gehandelt, sondern auch durch Finanzinstrumente wie z.B. die Xetra-Gold-Schuldverschreibung. Xetra-Gold-Schuldverschreibungen sind börsenfähige Wertpapiere die dem Inhaber ein Anspruch auf Lieferung von jeweils einem Gramm Gold verbriefen. Garantiert ist dabei, dass das Gold mit einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel auch ausgeliefert werden kann. Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslieferungsansprüche ist die Schuldverschreibung zu mindestens 95 % durch physisch eingelagertes Gold gedeckt. Diese Anleihen sind keine Kapitalforderungen, sondern ein Sachleistungsanspruch, der das Recht auf die Lieferung einer bestimmten Menge physischen Goldes beinhaltet. Die Finanzgerichte haben die steuerliche Behandlung solcher Inhaberschuldverschreibungen dem Kauf und dem Verkauf von physischem Gold gleichgestellt. Gewinne hieraus unterliegen damit nicht dem Kapitalertragsteuerabzug. Diejenigen, die außerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr Gewinne realisiert haben und bei denen der Fiskus vom Gewinn etwas abhaben möchte, sollten Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen.

Die steuerliche Einordnung von Gold Bullion Securities (GBC) war bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) in 2020 strittig. GBC unterscheiden sich von Gold-ETCs in der zusätzlichen Option eine Veräußerung des Goldes und anschließende Auszahlung des Erlöses des hinterlegten Goldes zu verlangen. Auch hier entschied der BFH, dass diese trotz der zusätzlichen Ausübungsoption steuerlich wie eine Anlage in physischem Gold zu behandeln sind. Es liegen keine Kapitaleinkünfte, sondern private Veräußerungsgeschäfte vor. In der Cash-Alternative sah der BFH eine Zusatzleistung zur Sachleistungspflicht „Lieferung des Goldes“. Da die Bank regelmäßig Kapitalertragsteuer auf den Gewinn abgeführt hat, müssen Anleger von Gold Bullion Securities die Kapitalertragsteuer über die Steuererklärung unter Berufung auf die BFH-Rechtsprechung zurückholen.

Für eine Fondsbeteiligung, welche dem Investor bei der Beendigung ein Wahlrecht zwischen einer Sachauszahlung in Form von Gold und einer Geldleistung einräumt, gilt dies lt. BFH nicht. In dem Urteil ging es um einen in der Schweiz aufgelegten Gold-Fonds, der die Nachbildung des Goldkurses anstrebt. In erster Instanz entschied das Finanzgericht (FG), dass der Fall nicht mit den Gold-ETC vergleichbar ist. Die reine Option zur alternativen Sachauszahlung führt noch nicht zu einem Sachleistungsanspruch bzw. einer Inhaberschuldverschreibung, da als Alternative zur Sachlieferung die Auszahlung des Wertes verlangt werden kann. Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen und somit die Auffassung des FG bestätigt.

In einem weiteren Urteil entschied der BFH, dass durch die innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb der Xetra-Gold-Schuldverschreibungen erfolgte Einlösung mit Auslieferung des physischen Goldes (noch) keine Veräußerung verwirklicht wird. Hier fehlt es an der entgeltlichen Übertragung der angeschafften Xetra-Gold-Schuldverschreibungen, weil lediglich der verbriefte Anspruch auf Lieferung des Goldes eingelöst wurde, gegen Rückgabe der Inhaberschuldverschreibungen.

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